Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 25.02.1986 – 1 StR 599/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ÄF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 8 URTEIL
in der Strafsache
gegen Reif KOEE aus BED, dort geboren am «ES ::50,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt @B bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels den Strafausspruch durch Beschluß vom 25. April 1985 mit der Begründung auf, das Landgericht habe die Tatsache des Lockspitzeleinsatzes durch die Polizei unzureichend berücksichtigt, es habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz eines V-Mannes gegen den Angeklagten hatten und welcher Einwirkung es bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat die Strafkammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung festgestellt, daß die Strafverfolgungsbehörden keinen konkreten Anlaß hatten, einen Lockspitzel gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, gegen den kein Verdacht auf Beteiligung an Rauschgiftgeschäften
bestand, war von sich aus an den im selben Haus wohnenden V-Mann der Polizei herangetreten, um eine wertvolle goldene Uhr beleihen zu lassen. Diese Gelegenheit hat der V-Mann benutzt, den Angeklagten, der Geld zur Eröffnung einer Leder-Boutique benötigte, um die Herstellung von Kontakten zu Rauschgifthändlern zu bitten und ihm dafür eine Provision zu versprechen.
Das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers 1äßt außer acht, daß das Revisionsgericht die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann und eine fehlerfrei begründete Strafe hinzunehmen hat, solange sie ihre Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht verfehlt. Mängel dieser Art weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, Es war sich insbesondere bewußt, daß trotz des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Haschisch ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr, 4 BtMG hätte verneint werden können, weil dem Angeklagten nur Beihilfe zur Last gelegt wird und er zudem durch einen polizeilichen Lockspitzel zur Tat verleitet worden ist. Wenn es trotzdem angesichts der geringen vom Angeklagten vor seinem Tatentschluß zu überwindenden Skrupel und wegen seines nachdrücklichen Einsatzes für das Zustandekommen des Geschäfts mit einer erheblichen Menge Rauschgift von der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und bei Anwendung des nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 - (zur Veröffent- .lichung vorgesehen) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Nach dieser Entscheidung können bei einer Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel auch schuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung im engeren Sinne beeinflussen und eine Unterschreitung der Nsonst schuldangemessenen" Strafe geboten erscheinen lassen. Es kann offen bleiben, ob diesem Beschluß in allen Einzelheiten seiner Begründung zu folgen ist. Den tragenden - der gesetzlichen Regelung entsprechenden und allgemein anerkannten - Grundsatz, daß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auch schuldunabhängige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, hat die Strafkamner nicht übersehen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, daß die Tat objektiv nicht gefährlich war, weil das Rauschgift wegen der Einschaltung von Scheinaufkäufern nicht an Endverbraucher gelangen konnte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, daß die erhebliche Einwirkung des Lockspitzels einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (BGHSt 32, 315, 355), berücksichtigt sie ferner zugunsten des Angeklagten, daß er trotz Fehlens von Verdachtsgründen von dem V-Mann der Polizei zur Tat verleitet worden ist. Der genannte Beschluß des 2. Strafsenats
ist nicht dahin zu verstehen, daß das Revisionsgericht zu prüfen hätte, ob im Einzelfall die "sonst schuldangemessene Strafe" tatsächlich unterschritten worden ist.
Schauenburg Maul Richter am Bundesgericht hof Dr. Schikora ist verhindert, seine Unte,- schrift beizufügen, 4 e in Urlaub ist.
Schauenburg
Foth Schimansky