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BGH Beschluss vom 13.06.1986 – 4 StR 278/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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67 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 278/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael Hans-Dieter W EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE 1961 in BEE, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Bu 97

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1986 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird

(88 177, 178, 242, 52 StGB).

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Denn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, drei Straftaten begangen. Er hat durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die - vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten - Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (8§ 53 StGB) zueinander.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von vier Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren. Unter Verwerfung der weiter gehenden Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) kann aber die Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe bestehen-

bleiben.

1. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte Susarre Wo durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie sich weigere, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; kurz vorher hatte er einen Arm um sie gelegt,

einen Schraubenzieher auf ihre Brust gedrückt und erklärt, er sei Terrorist, er müsse sie als Opfer zu seinem Chef

bringen. Anschließend führte er sie "unter weiterer Bedrohung mit dem aufgesetzten Schraubenzieher" (UA 6) zu einem Wäldchen und entnahm dort der von ihr mitgeführten Tasche einen Betrag zwischen 100 DM und 120 DM sowie einen Schlüssel, mit dessen Hilfe er in die Wohnung des Freundes ihrer Mutter gelang. Susanne Wo folgte ihm "aus Angst" (UA 7). In der Wohnung fand der Angeklagte ein Messer, das er während des weiteren Geschehens in der Hand hielt oder "griffbereit" (UA 8) zur Seite legte. "Unter dem Eindruck des Messers und der vorausgegangenen Geschehnisse" (UA 7) kam Susanne der Aufforderung des Angeklagten, sich auszuziehen, nach und duldete den Geschlechtsverkehr, führte den Mundverkehr aus und ließ Manipulationen mit einem

Vibrator zu.

2. Das Landgericht hat zutreffend den ersten Teil des Geschehens als Vergewaltigung und den dritten als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung bewertet. Wegen des zweiten Teils, der Wegnahme des Geldes, hat die Straf-

kammer den Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Rau-

- 4 - BF

bes verurteilt, weil mit der erforderlichen Sicherheit nicht habe festgestellt wreden können, daß die eingesetzten Nötigungsmittel nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten der Wegnahme dienten (UA 10). Dadurch ist der Angeklagte hier beschwert. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im zweiten Teil möglicherweise keinen Raub, sondern lediglich einen Diebstahl begangen, läßt es offen, daB die Wegnahme des Geldes wie die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen auf der Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung beruhen können. Bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung stehen aber aufgrund des Zweifelssatzes sämtliche vom Angeklagten begangenen Straftaten in Tateinheit zueinander (BGH NStZ 1985, 546; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986

3. Der Senat kann die - deshalb notwendige - Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß alle ihm zur Last gelegten Straftaten eine Tat im Rechtssinne darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs

entfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen.

4. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe und damit einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht. Der der Bemessung der Strafe zugrunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich nicht geändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihr verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Nicht ausgewirkt hat sich die

Annahme des Landgerichts, es lägen, soweit die Verurtei-

lung nach § 242 StGB in Frage stünde, die formellen Voraussetzungen des Rückfalls vor. Denn das Landgericht hat sich mit zutreffender rechtlicher Würdigung nicht an der Mindesthöhe des - durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 - aufgehobenen §§ 48 StGB a.F. orientiert. Die Vorstrafen durfte es ebenso strafschärfend berücksichtigen wie den "langen Zeitraum" der Nötigung des Opfers

(UA 11). Unter diesen Umständen kann der Senat durchentscheiden und die vom Tatgericht verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehenlassen (BGH, Urteile vom

21. April 1977 - 4 StR 72/77 -; vom 28. Februar 1978

- 5 StR 432/77 - und vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 -; Beschlüsse vom 20. September 1977 - 1 StR 498/77 - und vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 -).

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