Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 4 StR 367/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
A StR 367/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rabah-Ben-Amor 5 mm zus 7 A, geboren am MEERE 1963 in Fame (Tunesien),
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
K
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 25. August 1987 einstimmig beschlossen:
II.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 1987 in den vori-
gen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der An-
geklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vor-
bezeichnete Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung
und des versuchten Totschlags schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch und im Maßregel-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung eines Spring-
messers angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hät teilweise Erfolg.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
8. Juli 1987 Bezug genommen.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs und
des Maßregelausspruchs.
a) Der Generalbundesanwalt hat zum Schuldspruch zutref-
fend ausgeführt:
"Die vom Gericht getroffenen Feststellungen (UA S. 9) tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB in Form der "lebensgefährdenden Behandlung". Dazu ergeben die Feststellungen des Gerichts lediglich, daß der An-
geklagte, obwohl er die Unterlegenheit seines Gegners
erkannte und sah, daß sich dieser nicht mehr wehren und schützen konnte, weiter mit großer Wucht (auf den Türken) eingeschlagen und eingetreten hat, was "ohne weiteres tödliche Folgen hätte haben können" (UA S. 22). Dies folgert sie aus den schweren Verletzungen, die der Zeuge Teltik durch die Schläge und Fußtritte des Angeklagten u.a. auch im Kopf-
und Brustbereich, also an besonders gefährdeten
Körperpartien, davongetragen habe (UA S. 22).
Ob eine Körperverletzung lebensgefährdend ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, also unter Berücksichtigung der individuellen Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten beurteilt werden (LK-Hirsch StGB § 223a
Rdn. 21 £; Schönke/Schröder-Stree StGB § 223a Rdn. 12). Die Mißhandlung muß abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (Dreher/Tröndle StGB
§ 223a Rdn. 5). Nach dieser Rechtslage genügen die Feststellungen der Kammer nicht, die Lebensgefähr-
lichkeit der Behandlung aus den eingetretenen Kör-
des Daumens) zu folgern. Daß diese Verletzungen nicht ohne weiteres lebensgefährdend zu sein brauchten, ist offensichtlich. Zudem hat die Kammer nicht näher geprüft, zu welcher Zeit dem Zeugen diese Körperschäden zugefügt worden sind. Das hätte näherer Aufklärung bedurft, weil das Gericht davon ausgeht, der Angeklagte habe bis zu dem Zeitpunkt in Notwehr gehandelt, als der Zeuge TEE zu Boden ging. Soll-
te der Zeuge die Verletzungen bereits vor diesem
Zeitpunkt erlitten haben, hätte es näherer Klärung bedurft, welche konkreten Umstände aus den nachfolgenden Mißhandlungen die Annahme einer Lebens-
gefährdung rechtfertigen.
Ob § 223a StGB in der Alternative "anderes gefährliches Werkzeug" anzuwenden gewesen wäre, weil der Angeklagte mit beschuhtem Fuß den Zeugen "wahllos mit Wucht getreten haben könnte" (BGH Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79) läßt sich den Fest-
stellungen nicht hinreichend entnehmen.
Schließlich hatte die Kammer sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte Kenntnis von denjenigen Umständen hatte, aus denen sich eine Lebensgefährdung ergeben konnte (BGHSt 19, 352)."
Der Senat schließt aus, daß jetzt noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung nach § 223 a StGB rechtfertigen. Er hat daher den Schuldspruch auf vorsätzliche Körperverletzung (S 223 StGB) geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte vertei-
digen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Strafausspruchs zur Folge.
b) Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch kann auch insofern der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, die Strafe sei "gemäß § 49 Abs. 1 StPO dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da weder ein besonders schwerer Fall des versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) noch ein minderschwerer Fall ($S 213 StGB) vorliegt und die Kammer von der jeweiligen Milderungsmöglichkeit der S§ 21 u. 23 StGB Gebrauch macht. Es kommt somit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren und 5 Monaten in Betracht" (UA 24).
Dabei hat das Schwurgericht möglicherweise verkannt, daß allein das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigykeit und/oder die Tatsache, daß die Tat im Versuch steckengeblieben ist, die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 213 2. Alt. StGB mit der Folge eines günstigeren Strafrahmens für den Angeklagten begründen kann (ständ. Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 1, A; Strafrahmenwahl 1, 2, 3}. Darüber hinaus erfordert die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 2. Alt. StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. Lackner 17. Aufl. § 213 StGB Anm. 3 m. weit. Nachw.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht eine solche Abwägung vorgenommen hat.
c) Die Aufhebung der beiden Strafaussprüche muß auch
zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus - die für sich genommen sonst kei-
nen Rechtsfehler erkennen läßt - führen. Dagegen kann die Einziehungsanordnung bestehen bleiben.
d) Zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85 (= BGHSt 33, 367), auf die sich das Landgericht berufen hat, entgegenstehenden Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 - und des 2. Strafsenats vom 6. März 1987 - 2 StR 33/87 - zu verweisen. Der erkennende Senat hat zu der Frage noch nicht abschließend Stellung genommen (vgl. aber BGHSt 34, 159, 163 und Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S. 175). Da die Strafaussprüche aufgehoben werden, bedarf es derzeit keiner weiteren Stellungnahme
hierzu.
Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner