Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 26.07.1979 – 4 StR 336/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |

. URTEIL -.

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr, Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin He» als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamntin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1979 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil CO (11 2 der Urteilsgründe). Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte, der feste Straßenschuhe trug, CE "nit Wucht" trat (UA 10). Welche Körperteile er traf, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223 a StGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z.B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird" (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 3 StR 185/70 - 5. Bf).

Diesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil hier noch gerecht, indem es die ersichtlich wahllosen Tritte des Angeklagten als "nit Wucht" unä "wuchtig" (UA 11) geführt bezeichnet. Damit hat das Landgericht eine ausdrückliche Feststellung jedenfalls zur Heftigkeit des Tretens getroffen,

„Lu.

die die Annahme der Gefahr erheblicher Verletzungen (vgl. BGHSt 3, 105, 109) rechtfertigt. Der Beschluß des Senats vom 11. Januar 1978 - 4 StR 512/77 - steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Landgericht weder zur Heftigkeit noch zur Zielrichtung der Tritte Feststellungen getroffen,

Auch sonst läßt das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich des Strafausspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, ige > Salger Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke