Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.06.1987 – 4 StR 292/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 292/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Günter Dietrricn O EEE zus DOEEEEEEB, geboren am EEE '951 in m,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: -_
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1987
' a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt;
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Eine solche erblickt das Landgericht - ohne dies bei der rechtlichen Würdigung näher darzulegen - offensichtlich darin, daß der Angeklagte bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, Frau Leib unter die Schlafanzugjacke griff und ihre Brust betastete (UA 10). Bei diesem Teil des Geschehens handelte es sich um eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein beabsichtigte (UA 9) gewaltsame Vollziehung des Beischlafs; sie hat keinen über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985), sondern ist Bestandteil der (versuchten) Vergewaltigung. Die an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird daher durch die versuchte Vergewaltigung als das speziellere Gesetz verdrängt (BGHSt 1, 152, 154;
17, 1, 2; BGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGH, Beschluß vom 13. März 1984 - 4 StR 115/84; ständ. Rechtspr.). Der Schuldspruch war insoweit zu ändern.
2. Der Strafausspruch kann bereits deswegen keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß er von dem Rechtsfehler im: Schuldspruch beeinflußt worden ist. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH StV 1985, 411) hat das Landgericht - das von "erheblichen strafschärfenden Umständen und dem Fehlen von strafmildernden Gesichtspunkten" (UA 19) ausgegangen ist - zumindest das zugunsten des Angeklagten sprechende Nachtatverhalten außer Betracht gelassen. Auch läßt die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellte Erwägung, das Tatverhalten des Angeklagten hätte genau so gut zur Vollendung führen können, "ohne daß sich aus der Sicht des Opfers etwas an der Bewertung der Tat geändert hätte" (UA 20), einen Widerspruch zu den Feststellungen (wonach dem Angeklagten das Eindringen in die Scheide seines Opfers "nicht ohne weiteres" gelungen wäre, UA 10) erkennen und die Anwendung eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs bei der Ermittlung des Unrechtsgehaltes des Deliktsversuches befürchten. Zu beanstanden ist der Strafausspruch schließlich auch insoweit, als das Landgericht dem Angeklagten seine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit - nach Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. UA 18) - ohne nähere Begründung bei der Strafzu-
messung nicht zugute gehalten hat. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
Der Senat hat den Maßregelausspruch nach § 68 StGB mit aufgehoben, weil unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte Strafzumessung auch auf die Anordnung der Führungsaufsicht ausgewirkt hat.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner