Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 4 StR 115/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 115/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Vo K E aus Kam, geboren ar 1948 in U,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Lob

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1983 geändert und dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das erste Urteil in dieser Sache von dem erkennenden Senat aufgehoben worden war, wegen "sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 StGB) kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht, das wiederum zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung gelangt ist, hat übersehen, daß zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Gesetzeseinheit (Spezialität) gegeben ist, wenn die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen soll. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen war es von Anfang an das Ziel des Angeklagten, mit Frau Knie zum Geschlechtsverkehr zu kommen, obwohl diese ihm ihre Ablehnung eindeutig klar gemacht hatte; daß die sexuellen Handlungen, mit denen der Angeklagte zur Verwirklichung seines Entschlusses ansetzte, eine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung hatten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 m.w.N.), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Da ein erzwungener Geschlechtsverkehr notwendigerweise gewaltsame sexuelle Handlungen mit umfaßt, ist § 177 StGB gegenüber der allgemeineren Vorschrift des § 178 StGB der engere Tatbestand. In derartigen Fällen ist deshalb nur § 177 StGB als das besondere (speziellere) Gesetz anzuwenden; das gilt auch dann, wenn es bei der Vergewaltigung nur zum Versuch gekommen ist (BGHSt 1, 152, 153; 17, 1, 2).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auswirkungen auf die insoweit erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten ergeben sich daraus richt. Der Schuldumfang der Tat ist gleich geblieben, und außerdem hat die Verletzung der Vorschrift des § 178 StGB für

die untere Grenze des zugrunde zu legenden Strafrahnens auch weiterhin ihre Bedeutung behalten (vgl. BCGHSt 1, 152, 156). Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat

der Senat auch die notwendige Bezeichnung der Schuläform hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen (vorsätzlichen) Körperverletzung sowie seines (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachgeholt (vgl. Hürxthal in KK § 260 StPO Rdn. 30).

Die Entscheidung über die Kosten des im wesentlichen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Hürxthai Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner