Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.06.1987 – 2 StR 155/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Wein, der im dafür vorgesehenen Verfahren als Qualitätswein mit Prädikat eine Prüfungsnummer erhalten hat, ist unter dieser Bezeichnung in der Regel auch dann verkehrsfähig, wenn der Prüfungsbescheid zu Unrecht ergangen war, weil der Wein die erforderlichen Eigenschaften nicht besaß und daher nach Maßgabe der weinrechtlichen Bestimmungen ein vorschriftswidriges Erzeugnis darstellte. b) Wer Wein verkauft oder liefert, dem unter Zuerkennung eines Prädikats eine Prüfungsnummer erteilt worden ist, behauptet damit in aller Regel zugleich, daß der Prüfungsbescheid nicht der Gefahr einer die Verkehrsfähigkeit des Weins wieder beseitigenden Rücknahme ausgesetzt ist. c) Hebt das Revisionsgericht die Verurteilung wegen zweier tateinheitlich verbundener Delikte auf, so kann es, wenn es das Vorliegen des einen Delikts aus Rechtsgründen verneint und insoweit in der Sache selbst entscheidet, diejenigen Feststellungen aufrechterhalten, die von den Rechtsfehlern nicht berührt sind, welche die Straftat betreffen, über die erneut zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Nachschlagewerk: ja IS BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

BGHR: ja

WeinG 1971 §§ 52 Abs. 4, 67 Abs. 2 Nr. 12; StGB 1975 § 263; StPO 1975 § 353 Abs. 2

a) Wein, der im dafür vorgesehenen Verfahren als Qualitätswein mit Prädikat eine Prüfungsnummer erhalten hat, ist unter dieser Bezeichnung in der Regel auch dann verkehrsfähig, wenn der Prüfungsbescheid zu Unrecht ergangen war, weil der Wein die erforderlichen Eigenschaften nicht besaß und daher nach Maßgabe der weinrechtlichen Bestimmungen ein vorschriftswidriges Erzeugnis darstellte.

b) Wer Wein verkauft oder liefert, dem unter Zuerkennung eines Prädikats eine Prüfungsnummer erteilt worden ist, behauptet damit in aller Regel zugleich, daß der Prüfungsbescheid nicht der Gefahr einer die Verkehrsfähigkeit des Weins wieder beseitigenden Rücknahme ausgesetzt ist.

c) Hebt das Revisionsgericht die Verurteilung wegen zweier tateinheitlich verbundener Delikte auf, so kann es, wenn es das Vorliegen des einen Delikts aus Rechtsgründen verneint und insoweit in der Sache selbst entscheidet, diejenigen Feststellungen aufrechterhalten, die von den Rechtsfehlern nicht berührt sind, welche die Straftat betreffen, über die erneut zu verhandeln und zu entscheiden ist.

BGH, Beschl. v. 10. Juni 1987 - 2 StR 155/87 - LG Mainz

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 155/87 BESCHLUSS

l.

2.

WIV

den Ministerialrat PR Ewald u: MEER (uumm-WER, geboren am ER 1934 in ni

in der Strafsache

gegen

den Diplom-Landwirt Horst Ulrich G stadt, geboren am EEE 1922 in

'

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

FT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

27. Oktober 1986 aufgehoben; mitaufgehoben werden nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses diejenigen Feststellungen, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Weine an die SEEN in PER und die Weinkommission SE in vEEEEEE-W CE beziehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz zu Geldstrafen verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen. Beide Angeklagte rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rechtsmittel haben jedoch mit den nach Maßgabe ‘ der folgenden Ausführungen begründeten Sachrügen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Firma MÄR, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zeuge Schregel war, hatte im Herbst 1978 rund 395.000 1 Weinmost zusammengekauft (Jahrgang 1978, von der Mittelmosel und der Saar, verschiedene Traubensorten, kein Riesling). Das Chemische Untersuchungsamt Trier untersuchte mehrere Proben dieses Weinmostes und der Süßreserve; das im April 1979 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß die abgezweigte Süßreserve das für Spätlesen geforderte Mindestmostgewicht nicht erreichte und der in einigen Tanks gelagerte Weinmost gezuckert war. SEE der inzwischen die Weine zum Teil verkauft, aber noch nicht geliefert hatte, versuchte in der Folgezeit, das der Vermarktung der Weine als Spätlese entgegenstehende Gutachten des Untersuchungsamts aus dem Wege zu räumen; er gab seinerseits weitere Gutachten in Auftrag, wandte sich wiederholt mit Gegenvorstellungen an den Leiter des Untersuchungsamts und setzte sich mit dem Ministerum für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Verbindung. Seine Bemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg. Nachdem die Weine verschnitten, mit Süßreserve versetzt und füllfertig gemacht worden waren, ließ er sie am 26. April 1979 durch seinen Kellermeister bei der Prüfstelle EEEEER-KUB zur Erteilung von AP-Nummern als Spätlese anstellen; der Kellermeister zog aber die bereits vorgelegten Anträge wieder zurück, nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft interveniert hatten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-10/2-str-155-87#rd_3

Am 27. April 1979 kam es in Mainz zu einer Besprechung, an der außer Schregel der Leiter des Chemischen Untersuchungsamts TE und die beiden Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte KB war seinerzeit als Regierungsdirektor in der Weinbauabteilung des Ministerums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten für Fragen der Weinkontrolle zuständig, während dem Angeklagten Großer die Leitung der Weinbauabteilung bei der Landwirtschaftskammer Bad Kreuznach oblag. Bei diesem Gespräch empfahl der Angeklagte KB dem Zeugen SCHEN . die Weine erneut anzustellen und nach Erteilung der AP-Nummern in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte CE sagte seine Unterstützung zu. In Abwesenheit von Sc verabredeten KB und CE, daß letzterer sich zunächst über das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts 1 unterrichten und nach erneuter Begutachtung der Weine durch ein anderes Untersuchungsamt über die Prüfungsamträge entscheiden solle. Dementsprechend wurde verfahren. WWW 1ieR die Weine durch das Chemische Untersuchungsamt KON untersuchen; das Gutachten ergab, daß drei der fünf Weine nicht zu beanstanden waren, dagegen bei zweien der Verdacht der Anreicherung bestand. Obwohl der Leiter der Prüfstelle Bedenken äußerte, erteilte Großer daraufhin der Prüfstelle Bernkastel-Kues die Anweisung, den von Sci erneut gestellten AP-Anträgen zu entsprechen. Demgemäß erhielten die Weine am 30. Mai 1979 die beantragten AP-Nummern und das Prädikat "Spätlese".

Daraufhin lieferte die Firma Mil in der Zeit vom 5. bis 7. Juni 1979 die Weine an die Sonnenkellerei in Porz und an die Weinkommission SEM in VOR - EEE aus ; es handelte sich um insgesamt 80.000 l, wobei sich der von der Strafkammer gegen die Angeklagten erhobene Schuldvorwurf

allerdings auf nur 60.000 1 beschränkt. Die Einkäufer der beiden Firmen hätten die Weine in Kenntnis der "Verfälschung" nicht gekauft, insbesondere nicht die verlangten Preise zwischen 3,60 und 4,00 DM pro Liter gezahlt.

II.

l. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz hält rechtlicher Prüfung nicht

stand.

Das Landgericht sieht die Haupttat, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, darin, daß Schregel die Weine als Spätlese unter den in den einzelnen AP-Anträgen angeführten Bezeichnungen durch Verkauf und Auslieferung in den Verkehr gebracht hat, obwohl sie zumindest teilweise mit solchen Weinen verschnitten waren, denen man Zucker zugesetzt hatte oder deren Süßreserve nicht das für Spätlesen erforderliche Mindestmostgewicht besaß. Der gegen die beiden Angeklagten erhobene Vorwurf der Beihilfe bezieht sich dabei ausschließlich darauf, daß Sc die betreffenden Weine bei der Sonnenkellerei in WW und der Weinkommission SB in WG CHE angesetzt hat, nachdem den Weinen im AP-Verfahren durch entsprechenden Bescheid der Prüfstelle PÜEEEEEEEEB- Ku BB unter Zuerkennung des Prädikats "Spätlese" die beantragten Prüfungsnummern erteilt worden waren.

Dieses Verhalten SCH - sein früheres Tun kommt als Grundlage für den Schuldvorwurf gegen die Angeklagten

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nicht in Betracht - erfüllte jedoch keinen Straftatbestand des für die Beurteilung maßgeblichen Weingesetzes vom

14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893, im folgenden: WeinG 1971). Nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 macht sich unter anderem strafbar, wer Wein, der durch eine nach Maßgabe näher bezeichneter Vorschriften strafbedrohte Handlung hervorgebracht worden ist oder auf den sich eine solche Handlung bezieht, in den Verkehr bringt. Wie die Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 WeinG 1971 verdeutlicht, wird dabei vorausgesetzt, daß der Täter gegen das dort normierte Verbot des Inverkehrbringens verstößt.

An dieser Voraussetzung fehlt es. Soweit Sc die Weine, denen unter Zuerkennung des Prädikats "Spätlese" Prüfungsnummern erteilt worden waren, an die beiden genannten Abnehmer geliefert und damit in Verkehr gebracht hat (vgl. § 45 Abs. 8 WeinG 1971), verstieß sein Verhalten nicht gegen ein weinrechtliches Verbot, sondern war - gemessen an den Vorschriften des Weingesetzes - erlaubt. Denn nach § 52 Abs. 4 Halbs. 1 WeinG 1971 dürfen Weine, die im AP-Verfahren ($ iä Abs. 1, 3 WeinG 1971) eine Prüfungsnummer erhalten haben und mit den zugelassenen Angaben versehen sind, in den Verkehr gebracht werden und zwar "abweichend von Absatz 1", d.h.: selbst dann, wenn sie nach Maßgabe des Weingesetzes und der zugehörigen Verordnungen vorschriftswidrige Erzeugnisse sind (Zipfel, Weinrecht, WeinG 1971 § 52 Rdn. 20; Koch, WeinG 2. Aufl. Bd. II $S 52 Anm. 3 d bb und § 14 Anm. 7; derselbe, Weinrecht 3. Aufl. Bd. E "Qualitätsprüfung" 6.2.1., 6.2.2. und "vorschriftswidrige Erzeugnisse" 3.5.2.; VG Mainz, Urteil vom 17. April 1986 - 1 K 96/85). Der Bescheid der Prüfstelle äußert insoweit konstitutive Wirkung und begründet die Verkehrsfähigkeit des geprüften Erzeugnisses (Koch aaO);

demgemäß stand dem Inverkehrbringen der Weine hier nicht entgegen, daß sie mit solchen Weinen verschnitten waren, denen man Zucker und mindergrädige Süßreserve zugesetzt

hatte.

Trotz Zuteilung der Prüfungsnummern und Zuerkennung des Prädikats "Spätlese" wären die Weine nur dann verkehrsunfähig geblieben, wenn einer der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 WeinG 1971 genannten Gründe vorgelegen hätte (§ 52 Abs. 4 Halbs. 2 WeinG 1971). Solche Gründe lagen jedoch nicht vor. Die Weine waren nicht von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit (Nr. 1). Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen widersprachen auch nicht den weinrechtlichen Vorschriften (Nr. 2); daß die Bezeichnung "Spätlese" nach der Beschaffenheit der Weine materiell nicht gerechtfertigt war, ist insoweit ohne Belang, weil das Gesetz hier nicht Prädikate gemeint hat, die den Weinen im AP-Verfahren - wenn auch zu Unrecht - zuerkannt worden sind, also selbst Gegenstand der Prüfung waren (Zipfel aaO Rdn. 21; Koch aaO "Qualitätsprüfung" 6.2.2. und "vorschriftswidrige Erzeugnisse" 3.5.2.). Desweiteren beruhte die Vorschriftswidrigkeit der Weine hier nicht auf einem Umstand, der erst nach ihrer Untersuchung eintrat (Nr. 3). Schließlich treffen auch die Voraussetzungen der Nr. 4 im vorliegenden Falle nicht zu. Danach bewendet es bei der Verkehrsunfähigkeit der Weine, wenn das Ergebnis der Untersuchung durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist. Den Feststellungen zufolge hat Sc pei der erfolgreichen Anstellung der Weine zur Erteilung der Prüfungsnummern das Untersuchungsergebnis nicht durch unrichtige Angaben oder Proben beeinflußt. Ebensowenig hat er das

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Untersuchungsergebnis durch unzulässige Einwirkung auf eine "Untersuchungsstelle" oder eine "Zulassungsbehörde" herbeigeführt. Daran fehlt es schon deshalb, weil am Verfahren zur Erteilung der AP-Nummern keine dieser beiden Instanzen beteiligt ist: es handelt sich bei ihnen um Einrichtungen, die ausschließlich für Importe zuständig sind (§ 59 Abs. 1 Nrn. 5 und 2 WeinG 1971 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 4 der Wein-Überwachungs-VO vom 15. Juli 1971 - BGBl. I

S. 951). Selbst wenn aber - entgegen dem gesetzestechnischen Sprachgebrauch - die im AP-Verfahren zuständigen Stellen (Prüfungskommission und Behörde) unter einen der beiden Begriffe gebracht werden könnten, wäre für eine Anwendung der Nr. 4 hier kein Raum, weil Sci den positiven Ausgang des AP-Verfahrens nicht durch "unzulässige Einwirkung" herbeigeführt hat. Die Anstellung von Weinen in dem Bewußtsein, daß sie materiell vorschriftswidrig sind, reicht hierfür nicht aus; vielmehr kann als unzulässige Einwirkung nur der Gebrauch solcher Mittel und Methoden gelten, die bereits als solche rechtswidrig sind (vgl. Zipfel aaO § 52 Rdn. 19); ihrer hat sich SB jedoch nicht bedient.

Da hiernach die vom Landgericht angenommene Haupttat Schregels kein Vergehen gegen das Weingesetz darstellte, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe hierzu keinen Bestand. Weitere Feststellungen, die ihn rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hebt ihn deshalb - insoweit selbst in der Sache entscheidend - endgültig auf.

2. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Betrug kann nicht aufrechterhalten werden.

a) Zum einen besteht die Besorgnis, daß der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug durch die rechtsirrige Annahme einer Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz beeinflußt ist. Dies läßt sich insbesondere deshalb nicht ausschließen, weil die Strafkammer den Betrug, den sie Schregel als Haupttat anlastet, zunächst auf die Annahme gründet, dieser habe die Abnehmer darüber getäuscht, daß die Weine (was nach den obigen Ausführungen gerade nicht zutrifft) "insgesamt verkehrsunfähig" gewesen seien (UA S. 83). Freilich wird anschließend sogleich eingeräumt, daß die Weine durch Erteilung der AP-Nummern "zunächst verkehrsfähig" geworden sind, was der Sache nach einer Rücknahme der zuvor geäußerten Rechtsansicht gleichkommt. Immerhin offenbart dieser Begründungswechsel eine Unklarheit, die besorgen läßt, daß die Strafkammer bei der Bejahung der Betrugsmerkmale von der unzutreffenden Annahme eines Vergehens gegen das Weingesetz beeinflußt gewesen sein kann.

b) Zum anderen hält unabhängig davon die Begründung, mit der die Strafkammer Sc des Betruges zum Nachteil der beiden Abnehmer für schuldig erachtet, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Danach soll SHE sie darüber getäuscht haben, daß der Prüfungsbescheid deshalb rücknehmbar gewesen sei, weil Schregel den Bescheid mit Hilfe der Angeklagten durch Täuschung der Prüfungskommission erwirkt habe. Diese Annahme entbehrt jedoch der tatsächlichen Grundlage, da SCHIEN die Prüfstelle nicht getäuscht hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt verhielt es sich vielmehr so, daß der Leiter der Prüfstelle die beantragten AP-Nummern auf Anweisung des Angeklagten CM erteilte, obgleich ihm das Gutachten des

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Chemischen Untersuchungsamts Trier bekannt war und er dieserhalb Bedenken gehegt hatte (UA S. 31). Auch soweit die Strafkammer den Betrugsvorwurf darauf stützt, daß Schregel die Abnehmer über die Anhängigkeit eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft und die Gefahr einer Beschlagnahme der betroffenen Weine getäuscht habe, belegen die Feststellungen eine derartige Täuschungshandlung nicht; insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso die durch Erteilung der AP-Nummern verkehrsfähig gewordenen Weine - solange der Prüfungsbescheid bei Bestand war - der Gefahr einer Beschlagnahme aus-

gesetzt gewesen sein sollen.

Auf Grund dieser Mängel fehlt es, was den Vorwurf des Betruges anlangt, an wesentlichen Feststellungen, die zu treffen Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein wird. Sie hat zu klären, ob Sc den Abnehmern konkludent vorgetäuscht hat, die ihnen verkauften und gelieferten Weine entsprächen den qualitativen Anforderungen, die an eine Spätlese zu stellen sind. Es kommt darauf an, ob sich die Abnehmer über diese Qualitätsmerkmale selber - und nicht über die in Wirklichkeit ja vorhandene Verkehrsfähigkeit der Weine - geirrt haben und dadurch bestimmt worden sind, die Weine zu kaufen oder als vertragsgerechte Erfüllung bereits geschlossener Kaufverträge abzunehmen und zu bezahlen. Wesentlich ist, ob die beiden genannten Firmen die Weine auch dann gekauft oder abgenommen hätten, wenn ihren Einkäufern bekannt gewesen wäre, daß die Weine zwar, solange der Prüfungsbescheid bei Bestand blieb, verkehrsfähig waren, gleichwohl aber nicht die Qualitätsmerkmale einer Spätlese

besaßen.

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Wer Weine verkauft oder liefert, denen unter Zuerkennung des Prädikats "Spätlese" Prüfungsnummern erteilt worden sind, behauptet damit in aller Regel zugleich, daß der entsprechende Bescheid der Prüfstelle bei Bestand bleiben wird, also nicht der Gefahr einer Rücknahme ausgesetzt ist, welche die Verkehrsfähigkeit der Weine wieder beseitigen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Täuschung der Abnehmer durch Sc in Betracht. Der Bescheid der Prüfstelle war, wenn auch nicht - wie die Strafkammer angenommen hat - wegen Täuschung, rücknehmbar. Allerdings ist insoweit nicht § 5 Abs. 6 a Wein-VO 1971 anwendbar, wonach die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummern zurückzunehmen ist, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der dieser Entscheidung entgegengestanden hätte; denn diese Vorschrift entbehrt einer zureichenden Ermächtigungsgrundlage (Koch aaO "Qualitätsprüfung" 8.3. zu § 5 Abs. 7 a Wein-VO 1983). Doch ergibt sich die Rücknehmbarkeit des Bescheides aus § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), auf dessen Vorschriften § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) verweist. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden, und dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Fall keine Einschränkung (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 VwVG). Daß der Bescheid der Prüfstelle rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats "Spätlese" und die Erteilung entsprechender Prüfungsnummern nicht vorlagen, bedarf keiner Darlegung. Inwieweit die rechtliche Rücknahmemöglichkeit eine tatsächliche Rücknahmegefahr begründete - immerhin waren Mitbewerber, Weinkontrolleure, Polizei, Staatsanwaltschaft und Ministerium über die insoweit

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wesentlichen Umstände im Bilde (UA S. 7, 13, 14, 16, 22) - obliegt der Beurteilung des neu entscheidenden Tatgerichts.

Es erscheint noch der Hinweis veranlaßt, daß bei einer Verurteilung wegen Beihilfe der Strafrahmen nach Maßgabe des S$S 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).

III.

Bei Aufhebung des Urteils sind die ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, deretwegen das Urteil aufgehoben wird (§ 353 Abs. 2 StPO).

Betroffen von den im vorliegenden Falle aufgedeckten Rechtsmängeln sind hier nur diejenigen Feststellungen, die sich auf die vom Landgericht angenommenen Betrugshandlungen Schregels beziehen. Hierbei geht es um den Verkauf und die

Lieferung der Weine an die SCENES in Pi und die Weinkommission EEE in EEE SE, so das folgende

Feststellungen aufzuheben sind:

1. UA S. 14: Von Zeile 13 "er hatte inzwischen" bis Zeile 22 "Regressansprüche der Abnehmer"

2. UA S. 31: Von Zeile 14 "nach Erteilung der Prüfungsnummern" bis Zeile 23 "pro Liter entrichtet" und

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3. UA S. 33: Von Zeile 2 "die Firma vu bis Zeile 9 "vorläufig eingestellt worden".

Neuer Feststellung bedarf demgemäß auch, ob den Angeklagten bei ihrem Handeln, wie es auf UAS. 24 bis 31 festgestellt ist, bewußt war, damit gegebenenfalls einen Betrug der Abnehmer durch Sci zu fördern.

Alle übrigen Feststellungen von UA S. 3 bis 33 bleiben dagegen aufrechterhalten. Sie sind von den zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehlern nicht betroffen. Soweit die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz aufgehoben wird, zwingt dies nicht zur Mitaufhebung der dem zugrundeliegenden Feststellungen, weil die Aufhebung dieses Schuldspruchteils lediglich darauf beruht, daß die Strafkammer in dem - für sich genommen - rechtsfehlerfrei und vollständig festgestellten Sachverhalt zu Unrecht die Merkmale der Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Weingesetz gefunden hat. Die Gesetzesverletzung besteht insoweit ausschließlich in der Anwendung des Strafgesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, die ihrerseits unberührt bleiben, wie sich bereits darin zeigt, daß in solchem Falle dieselben Feststellungen unter bestimmten Voraussetzungen Grundlage einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts werden können (§ 354 Abs. 1 StPO). Was die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Betrug anbelangt, betreffen die insoweit aufgedeckten Rechtsmängel nur einen Teil der Feststellungen. Der Senat beschränkt sich darauf, auch nur diesen, vorstehend bereits bezeichneten Teil der Feststellungen aufzuheben. Das rechtfertigt sich deshalb, weil dieser Teil der Feststellungen ohne weiteres

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aus dem Zusammenhang aller Feststellungen herausgelöst werden kann, ohne daß dadurch die Feststellungen im übrigen in irgendeiner Weise berührt werden. Die Frage, ob Sch durch Verkauf und Lieferung der Weine die beiden Abnehmer betrogen hat (und die Angeklagten einen solchen Betrug wissentlich gefördert haben), läßt sich ohne weiteres von denjenigen Vorgängen trennen, die sich auf die Herkunft, Behandlung und Beschaffenheit der Weine sowie ihrer erfolgreichen Anstellung im AP-Verfahren beziehen. Da es sich hierbei um trennbare Teile des Gesamtsachverhalts handelt, sieht der Senat - im Anschluß an die Ausführungen von Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 21 (vgl. auch BayObLGSt 1960, 248 Nr. 91) - kein rechtliches Hindernis, im ‚Interesse der Prozeßökonomie die Aufhebung der Feststellungen auf jenen Teil zu beschränken, der allein von den dargelegten Rechtsmängeln beeinflußt sein kann.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer