Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 30.11.1988 – 2 StR 375/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ä AM BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Ministerialrat Josef Ewald KB au vg
He. seboren am Gi 193% in Ho Oper-
schlesien,
2. den Diplomlandwirt Horst Ulrich GC DB aus ne WED, geboren ar iD 1922 in Pe Oer-
schlesien,
wegen Beihilfe zum Betrug
WIII
Bu HH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt Dr. EEE :u: EEE
als Verteidiger des Angeklagten K@, 2. Rechtsanwalt En au: Gin
als Verteidiger des Angeklagten Go.
Justizangestellte 8
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom
2. März 1988 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt.
Dagegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechtes rügen. Auch haben sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerden eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hatte im ersten Urteil gegen die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz auf Geldstrafen von jeweils 80 Tagessätzen zu je 90 DM erkannt. Dabei war im wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Firma MB, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zeuge SB war, hatte im Herbst 1978 rund 395.000 1 Weinmost zusammengekauft (Jahrgang 1978, von der Mittelmosel und der Saar, verschiedene Traubensorten, kein Riesling). Das Chemische Untersuchungsamt TB untersuchte mehrere Proben dieses Weinmostes und der Süßreserve; das im April 1979 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß die abgezweigte Süßreserve das für Spätlesen geforderte Mindestmostgewicht nicht erreichte und der in einigen Tanks gelagerte Weinmost gezuckert war. SC : der inzwischen die Weine zum Teil verkauft, aber noch nicht geliefert hatte, versuchte in der Folgezeit, das der Vermarktung der Weine als Spätlese entgegenstehende Gutachten des Untersuchungsamtes aus dem Wege zu räumen; er gab seinerseits weitere Gutachten in Auftrag, wandte sich wiederholt mit Gegenvorstellungen an den Leiter des Untersuchungsamtes und setzte sich mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Verbindung. Seine Bemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg. Nachdem die Weine verschnitten, mit Süßreserve versetzt und füllfertig gemacht worden waren, ließ er sie am 26. April 1979 durch seinen Kellermeister bei der Prüfstelle DER -KWER zur Erteilung von AP-Nummern als Spätlese anstellen; der Kellermeister zog aber die bereits vorgelegten Anträge wieder zurück, nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft interveniert hatten.
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Am 27. April 1979 kam es in Mainz zu einer Besprechung, an der außer SB der Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes Tg und die beiden Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte Kg war seinerzeit als Regierungsdirektor in der Weinbauabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten für Fragen der Weinkontrolle zuständig, während dem Angeklagten GB die Leitung der Weinbauabteilung bei der Landwirtschaftskammer Bad KB oblag. Bei diesem Gespräch empfahl der Angeklagte K@ dem Zeugen sb &: die Weine erneut anzustellen und nach Erteilung der AP-Nummern in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte GC sagte seine Unterstützung zu. In Abwesenheit von SB verabredeten K@ und CB. daß letzterer sich zunächst über das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes To
unterrichten und nach erneuter Begutachtung der Weine durch ein anderes Untersuchungsamt über die Prüfungsamträge entscheiden sollte. Dementsprechend wurde verfahren. GB ließ die Weine durch das Chemische Untersuchungsamt Ka untersuchen; das Gutachten ergab, daß drei der fünf Weine nicht zu beanstanden waren, dagegen bei zweien der Verdacht der Anreicherung bestand. Obwohl der Leiter der Prüfstelle Bedenken äußerte, erteilte GB daraufhin der Prüfstelle DOREEN - EEE (ie Anweisung, den von SGB erneut gestellten AP-Anträgen zu entsprechen. Demgemäß erhielten die Weine am 30. Mai 1979 die beantragten AP-Nummern und das Prädikat "Spätlese".
Daraufhin lieferte die Firma MB in der Zeit vom 5. bis 7. Juni 1979 die Weine an die Sonnenkellerei in P@® und
an die Weinkommission Sch in wenn eu aus; es
handelte sich um insgesamt 80.000 1, wobei sich der von der
Strafkammer gegen die Angeklagten erhobene Schuldvorwurf allerdings auf nur 60.000 1 beschränkt. Die Einkäufer der beiden Firmen hätten die Weine in Kenntnis der "Verfälschung" nicht gekauft, insbesondere nicht die verlangten Preise zwischen 3,60 und 4,00 DM pro Liter gezahlt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 10. Juni 1987 - 2 StR 155/87 (abgedruckt in NJW 1988, 150) dieses Urteil auf. Er verneinte - insoweit abschließend entscheidend - ein Vergehen gegen das Weingesetz, ließ jedoch die zugrundeliegenden Feststellungen weitgehend bestehen; aufgehoben wurden nur diejenigen Feststellungen, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Weine an die genannten Abnehmer bezogen. Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den verbleibenden Anklagevorwurf der Beihilfe zum Betrug wurde die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II.
Die neuerliche Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug hält der rechtlichen Prüfung stand; sie findet in der Gesamtheit der aufrechterhaltenen und neu getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Sachbeschwerden dringen nicht durch.
l. Die Betrugstat, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, bestand darin, daß SW als Geschäftsführer der Firma MB an die Sonnenkellerei in P@B und an
VL.
die Weinkommission Sch in vo Ve weine als
"Spätlese" verkaufte und lieferte, deren tatsächliche Beschaffenheit diese Qualitätsbezeichnung nicht rechtfertigte.
a) Daß diese Weine den qualitativen Anforderungen an eine "Spätlese" nicht entsprachen, ergibt sich - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung - bereits aus den Feststellungen, die der Senat bei seiner ersten Revisionsentscheidung aufrechterhalten hatte und die deshalb der neuerlichen Urteilsfindung ohne weiteres zugrundezulegen waren. Angemerkt werden mag, daß eben dies der Sinn der Entscheidung war, die vom erstbefaßten Tatgericht getroffenen Feststellungen weitestgehend aufrechtzuerhalten; gerade die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen zur Beschaffenheit der Weine sollten als Grundlage für das weitere Verfahren erhalten bleiben, um insoweit die Wiederholung einer ebenso umfänglichen wie kostspieligen Beweisaufnahme entbehrlich zu machen. Dieser Zweck ist erreicht worden. Mit Recht hat das Tatgericht im nun angefochtenen Urteil keine neuen Feststellungen zu diesem Punkte getroffen. Daß die Weine, um die es sich handelt, nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit (Verschnitt mit Weinen, denen Zucker und mindergrädige Süßreserve zugesetzt worden war) nicht die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale einer "Spätlese" aufwiesen, bedarf hiernach keiner weiteren Erörterung. Daran ändert auch nichts, daß die an die beiden Abnehmer verkauften und gelieferten Weine wegen nachträglicher Behandlung nicht mit denjenigen Weinen identisch waren, deren Beschaffenheit im Urteil (vgl. insbesondere UA S. 24 - 27) beschrieben ist; denn jedenfalls steht fest, daß die von
SCEEEEEB abgesetzten weine aus den im Urteil beschriebenen erzeugt worden sind und darum ihrerseits das Prädikat "Spätlese" nach ihrer Beschaffenheit nicht verdienten.
b) Hierüber hat SGB - den neu getroffenen Feststellungen zufolge - die beiden Abnehmer getäuscht. Die Täuschungshandlung lag im. Verkauf von Weinen als "Spätlese", die den qualitativen Anforderungen an diese Bezeichnung nicht genügten. Wer Weine als "Spätlese" verkauft und liefert, sichert dem Käufer zu, daß sie - gleichgültig, ob ihnen im AP-Verfahren unter Zuerkennung dieses Prädikats Prüfungsnummern erteilt worden sind - tatsächlich die für eine "Spätlese" vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale besitzen. Das war nicht der Fall. Darüber haben sich die beiden Käufer geirrt. Sie gingen davon aus, "daß es sich um Weine handele, deren Qualitätsstufe einwandfrei den Anforderungen einer Spätlese entsprach", und "hätten Weine minderer Qualitätsstufe ... nicht gekauft" (UA S. 48). Der ihnen dadurch entstandene Vermögensschaden lag darin, "daß im Hinblick auf die gezahlten Kaufpreise die Weine nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit minderwertig waren, nicht vertragsgemäß geleistet wurde und die Weine nicht die dem Kaufpreis entsprechende Qualität aufwiesen" (UA S. 84).
Damit hat die Strafkammer den Tatbestand des Betruges zu Recht bejaht.
c) Die Beweiswürdigung, auf der die entsprechenden Feststellungen beruhen, ist frei von Rechtsfehlern. Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Tatgericht habe die Aussagen der für die Abnehmer aufgetretenen Zeugen Hg und
Sch@® in rechtlich zu beanstandender Weise gewertet, greift nicht durch.
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Betrug entscheidend auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt. Sie hält ihre Bekundungen für glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen - so heißt es im Urteil (UA S. 65 f) - sei nicht dadurch in Frage gestellt, daß "die Staatsanwaltschaft Mainz u.a. gegen diese beiden Zeugen Anklage wegen insgesamt 49 Mio. Liter verfälschten Weines erhoben" habe. Anschließend führt die Strafkammer aus:
"Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht dahingehend argumentiert werden, daß es den Zeugen HB und Sch@@® deshalb völlig gleichgültig gewesen sei, ob die von Schregel gelieferten Weine Spätlesequalität aufgewiesen hätten oder nicht, zumal sie diese ohnehin mit Gewinn weiterveräußert hätten. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, daß der gegen die Zeugen erhobene Anklagevorwurf, der im übrigen nicht die verfahrensgegenständlichen Weine betrifft, noch nicht erwiesen ist und zur Zeit noch nicht einmal eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen ist. Aus der Tatsache der Anklageerhebung lassen sich deshalb auch nicht ohne weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ziehen."
Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der - ihnen zugutekommenden - Unschuldsvermutung. Die beanstandeten Wendungen lassen bei unvoreingenommener Betrachtung nicht den Schluß zu, die Strafkammer sei - was freilich rechtsfehlerhaft wäre - zu Lasten der Angeklagten davon ausgegangen, daß die Zeugen im Sinne der gegen sie erhobenen Anklage unschuldig seien. Dagegen spricht bereits die zurückhaltende Formulierung des letzten Satzes aus dem Zitat ("nicht ohne weiteres"); sie
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gibt jedenfalls andeutungsweise zu erkennen, daß sich die Strafkammer auch der Möglichkeit bewußt war, die Zeugen könnten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben, und diese Möglichkeit bei der Würdigung ihrer Aussagen in Rechnung gestellt hat. Der Hinweis auf die eingeschränkte Aussagekraft der Anklageerhebung als solcher begegnet für sich genommen noch keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die weiteren Einwände gegen die tatrichterliche Würdigung der Aussagen beider Zeugen verfangen nicht. Einzelheiten bedürfen insoweit keiner Erörterung (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat erkannt, daß aus der eigenen Verstrickung der Zeugen in ein "einschlägiges" Strafverfahren Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hergeleitet werden könnten. Sie hat sich mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und sie letztlich für unbegründet erachtet. Damit ist sie innerhalb der rechtlichen Grenzen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung geblieben.
d) Das Tatgericht hat allerdings den Betrugstatbestand auch insoweit bejaht, als SB die beiden Abnehmer in der Zeit zwischen Verkauf und Lieferung der Weine nicht über deren Beanstandung durch das Chemische Untersuchungsamt TB, das in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren der dortigen Staatsanwaltschaft und die damit gegebene Gefahr jederzeitiger Beschlagnahme der Weine informierte (UA S. 48 f, 83 £).
Ob auch insoweit der Betrugstatbestand erfüllt ist, erscheint zweifelhaft und wird von den Beschwerdeführern mit
gewichtigen Gründen in Abrede gestellt. Doch kann diese Frage letztlich auf sich beruhen. Denn dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Umfang der den Angeklagten anzulastenden Schuld wird durch die Annahme, daß Betrug auch auf die beschriebene Weise begangen sei, nichts Wesentliches hinzugefügt. Die Bedeutung der Informationen, deren Erteilung die Kammer vermißt, hätte sich der Sache nach darin erschöpft, den Irrtum nachträglich zu beseitigen, in den die beiden Abnehmer durch die Vorspiegelung, es handele sich qualitativ um "Spätlese", versetzt worden waren. Das Unterlassen der Aufklärung des Betrogenen über den durch die Täuschung verursachten Irrtum hat aber - jedenfalls in der Regel - keinen besonderen, nochmals in die Waagschale fallenden Unwertgehalt. Zudem findet sich bei den Strafzumessungserwägungen nichts, was darauf hindeuten könnte, daß die Strafkammer die Verwirklichung des Betrugstatbestands in zwei "Begehungsvarianten"
strafschärfend berücksichtigt hätte.
e) Das angefochtene Urteil leidet - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht - auch nicht etwa deshalb an einem Rechtsmangel, weil sich die Strafkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Abnehmer der Weine über die Gefahr der Rücknahme des Prüfbescheids getäuscht und insoweit betrogen worden sind.
Der Senat hatte allerdings in seiner ersten Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, daß "auch" unter diesem Gesichtspunkt eine betrügerische Täuschung der Abnehmer durch SCEEEEB in Betracht komme (Beschluß S. 11 f). Die Beschwerdeführer verkennen jedoch den Sinn dieses Hinweises, wenn sie ihm die Bedeutung eines "Auftrags" zur Untersuchung des
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Falles unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt beimessen. Das war nicht gemeint. Dem Tatgericht blieb es unbenommen, Betrug unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - hier dem der Täuschung über die Qualitätsmerkmale der als "Spätlese" abgesetzten Weine - zu bejahen, wie es das auch rechtsfehlerfrei getan hat. Mit dem weiteren Gesichtspunkt einer Täuschung über die Bestandskraft des Prüfbescheids und die etwaige Gefahr seiner Rücknahme und ihrer Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit der Weine brauchte sich die Strafkammer dann nicht mehr zu befassen.
2. Daß die Angeklagten der Beihilfe zu dem von Sg begangenen Betrug schuldig sind, hat die Kammer auf Grund der getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Diese belegen insbesondere, daß beide Angeklagte mit unbedingtem Vorsatz (dolus directus) handelten, als sie SB in dessen Bemühen unterstützten, die Weine - trotz ihrer dies Prädikat nicht rechtfertigenden Beschaffenheit - als "Spätlese" abzusetzen. Die Strafkammer verwendet zwar in den Urteilsgründen wiederholt Formulierungen, die den Eindruck erwecken, sie laste den Angeklagten lediglich bedingten Vorsatz an. So findet sich an einigen Stellen die Wendung, die Angeklagten hätten mit den Qualitätsmängeln der abgesetzten Weine gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen (UA S. 53, 68, 78 und 85). Doch ist dies jedenfalls im Ergebnis deshalb unschädlich, weil die im einzelnen getroffenen Feststellungen eindeutig ergeben, daß beide Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Angeklagten "gingen ... davon aus, daß die Beanstandungen der Sachverständigen" (des Chemischen Untersuchungsamts TB) 'zu Recht erfolgt seien" (UA S. 52). Dem Angeklagten K@p war
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"bekannt, daß die Analyse der bei der Firma MB gezogenen Proben in einer Reihe von Fällen eine unzulässige Zuckerung der Weine ergeben hatte"; nach eigenem Eingeständnis hatte er "keine Veranlassung ..., die Angaben der Zeugin Hi ' (vom Chemischen Untersuchungsamt TB) "in Zweifel zu ziehen" (UA S. 69, 85): Auch der Angeklagte Großer hat - wie er selbst zugab - die Beanstandungen des Chemischen Untersuchungsamts TB "für zutreffend erachtet" (UA S. 74, 86). Beide Angeklagte hatten zudem Kenntnis davon, "daß es sich bei der von Schregel beabsichtigten Anstellung der Weine um ... mit den beanstandeten Grundweinen verschnittene Weine handelte" (UA S. 52). Darüber war sich der Angeklagte I 7] "im klaren" (UA S. 70), und auch der Angeklagte GB hat dies - wie er selbst einräumte - "gewußt" (UA S. 74). Schließlich wußten auch beide Angeklagte, daß SB (ie hiernach zu beanstandenden Weine absetzen werde. Der Angeklagte Kg "wußte, daß SB die weine anschließend an seine Kunden ... ausliefern wollte, und billigte dies" (UA S. 85 f); ebenso handelte der Angeklagte GB "in dem Bewußtsein, daß er damit SB --. in die Lage versetzte,
die Weine ... an seine ... Kunden unter Verschweigen der wahren Umstände auszuliefern" (UA S. 86).
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Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist, sind die Revisionen beider Beschwerdeführer zu
verwerfen.
III.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleiben gleichfalls ohne Erfolg; die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer