Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.01.1987 – 2 StR 713/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 713/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mohammed Ahmad Abu 5 EEE aus VEN, geboren am EEE 1942 in Eı COS (GER) ,

wegen Vergewaltigung

- 2. AZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. September 1986 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1986 ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin zur Nebenklage nicht berechtigt ist (§ 401 StPO). Die Befugnis, sich der öffentlichen Klage anzuschließen, könnte vorliegend nur aus der Möglichkeit hergeleitet werden, die Bestrafung des Angeklagten auch deshalb zu verlangen, weil die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung den - allerdings durch das Verbrechen nach § 177 StGB verdrängten - Vorwurf der Beleidigung und der Körperverletzung beinhaltet (§§ 185, 223 StGB, §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO, BGHSt 29, 216, 217/218; 33, 114, 115, BGH, Urteil vom 18. September 1986 -L Str 432/86 -). Diese Möglichkeit hat die Revisionsführerin jedoch nicht, weil die Vergehen der Beleidigung und Körperverletzung gemäß §§ 194 und 232 StGB nur auf Antrag verfolgt werden können und sie den in ihrer Strafanzeige vom 30. September 1985 (Bl. 1 ff d. A.) liegenden Strafantrag am 15. Januar 1986 durch die folgende Erklärung zur Niederschrift der Kriminalhauptmeisterin NEM zulässigerweise und ohne die Möglichkeit, ihn erneut zu stellen, zurückgenonmen hat (§ 77d Abs. 1 StGB): "Ich bin eute freiw g hierher gekommen, weil ich nicht mehr will, daß der "Mohammed" bestraft wird, weil er mich vergewaltigt hat. Ich habe keinen besonderen

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Grund. Ich will nur mit der Sache nichts mehr zu tun haben." (Bl. 45 Rd. A.) Der Beschluß des Landgerichts vom 21. August 1986, durch den die Revisionsführerin als Nebenklägerin zugelassen worden ist (Bl. 142 d. A.), hätte dennach nicht ergehen dürfen. Er ist für das Re-

visionsverfahren ohne Wirkung (KK-von Stackelberg, § 396 Rdn. 8, 13), was von Amts wegen zu

berücksichtigen ist (BGHSt 29, 216, 217).

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an . der Strafverfolgung wegen Körperverletzung nicht bejaht hat (§ 232 StGB).

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer