Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 29.09.1986 – 4 StR 484/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 484/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rene GC OE Acaus Bi, dort geboren am EB. WEB 1953, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 29. September 1986 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe;z:

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat sie den bei der Tat benutzten Schraubenschlüssel eingezogen.

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Die nach dem Zusammenhang der Revisionsrechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Unterbringung beschränkte Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer hat zur Begründung der angegriffenen Entscheidung im Anschluß an die Auffassung eines Sachverständigen im Urteil angeführt, "daß beim Angeklagten eine chronisch verlaufende endogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie vorliegt, welche durch ein starres Gefühlserleben und ein Fehlen innerer Sensibilität geprägt sei. Diese krankhafte seelische Störung verbunden mit paranoiden Wahnvorstellungen, die zumindest seit dem Jahre 1981 vorliege, erfülle die psychiatrischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in eine psychiatrische Klinik gemäß § 63 StGB. Nach Auffassung des Sachverständigen ergibt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Tat, wobei auch die Begehung der früheren Körperverletzungen nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß infolge seines krankhaften Zustandes auch in Zukunft ähnliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen ist. Beim Angeklagten liege ein querulatorisches, aggressives Verhalten vor, und es bedürfe bei ihm lediglich des geringsten Anlasses, um ihn zu einem unkontrollierten, die Allgemeinheit gefährdenden Verhalten zu veranlassen!" (UA 9).

Das angefochtene Urteil läßt danach nicht erkennen, ob die Strafkammer von fehlender Unrechtseinsichtigkeit oder von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Ob eine solche Feststellung in jedem Falle unerläßlich ist, mag dahinstehen, Hier konnte jedenfalls auf eine Erörterung, welche der beiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 740/82) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben ist, nicht verzichtet werden:

Der Angeklagte ist nach den Urteilsgründen (UA 4) in den Jahren 1977 und 1979 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Außerdem verbüßte er Neigenen Angaben zufolge" "seit dem 16.3.1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten in einer anderen Sache". In allen diesen Fällen ist also nicht (völlige) Schuldunfähigkeit, sondern (allenfalls) verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen worden. Wann er die Taten der anderen Sache begangen hat, wird nicht mitgeteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dies erst nach der hier zur Aburteilung stehenden Tat vom 13. Oktober 1983 war. Es bestand mithin aller Anlaß, die angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklagten in einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise im Urteil zu erörtern.

Hinzu kommt, daß auch die Frage, ob der Angeklagte in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich ist, sich angesichts der bislang nicht gerade gravierenden Vorfälle nicht etwa von selbst beantwortete. Eine zuverlässige Beurteilung inso-

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weit setzt aber im allgemeinen eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters voraus, Hierfür muß geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (§ 67 b StGB; vgl. auch Beschluß des Senats vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86 -). Auch insoweit läßt das Urteil keine abschließende Bewertung zu, ob die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Die aufgezeigten sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der Entscheidung über die

Anordnung der Unterbringung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache,

Hürxthal Für den in Urlaub ab- Laufhütte wesenden und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich

Hürxthal

Goydke Meyer-Goßner