Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.11.1982 – 5 StR 740/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 740/82 (alt: 5 StR 353/81)
EC BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Wolfgang Kom:
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1347 in ICH.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
SER
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat keinen Bestand. Das Landgericht meint, dem Angeklagten habe bei der sexuellen Nötigung der Frau U@B und der Vergewaltigung der Ute WB die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns gefehlt (UA S. 12). Es begründet dies mit der Erwägung, "daß der Angeklagte infolge einer Fehleinschätzung des Verhaltens der Geschädigten seinen Annäherungsversuchen gegenüber aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war, das Unrecht seines strafbaren Verhaltens zu erkennen, und dies bei Tatbegehung tatsächlich auch nicht erkannt hat" (UA S. 14). Dies ist unvereinbar mit den Feststellungen, die der zuerst mit der Sache befaßte Tatrichter zur Schuldfrage getroifen hat. Danach handelte der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich, er erkannte also, daß die Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden waren, oder hielt dies wenigstens für möglich und nahm es billigend in Kauf. Da der Senat das frühere Urteil nur im Maßregelausspruch aufgehoben hat, sind der Schuld-
und Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht hätte von ihnen nicht abweichen dürfen. Seine Ansicht ist auch sonst widersprüchlich. Es heißt nämlich an anderen Stellen des Urteils, dem Angeklagten sei "ein situationsadäquates Verhalten ...
nur bedingt möglich" (UA S. 12), er verfüge "über keine adäquate Steuerungsfähigkeit" (UA S, 15). Das läßt besorgen, daß der Tatrichter zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht klar unterschieden, sondern beide Begriffe miteinander
vermengt hat.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel