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BGH Beschluss vom 11.06.1987 – 4 StR 279/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bxz BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 279/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernhard GC CD :,: EB. geboren am GE 1943 in CO, zur Zeit einst-

weilen untergebracht,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-

rers am 11. Juni 1987 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat den Freispruch damit begründet, daß "zu Gunsten" des Angeklagten "davon auszugehen ist, daß er bei Begehung der Tat schuldunfähig war"; die Unterbringung hat sie angeordnet, weil er die Tat "im Zustand mindestens verminderter Schuldfähigkeit begangen" habe (UA 19). Diese Ausführungen sind unklar:

Zunächst hätte das Landgericht deutlicher feststellen müssen, ob die geistige Erkrankung des Angeklagten das Fehlen der Unrechtseinsicht- oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat; denn erst daran kann sich regelmäßig eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (vgl. BGHR St6B 8 63 Schuldunfähigkeit 1; BGH, Beschlüsse vom 29. September 1986 - 4 StR 484/86 und vom 5. Mai 1987 - 5 StR 200/87). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich hier aber noch entnehmen, daß das Landgericht vom Fehlen der Einsicht des Angeklagten in das Strafbare seines Tuns ausgegangen ist; denn es stellt darauf ab, daß der Angeklagte

"teilweise einsichtig" sei (UA 18).

Ersichtlich hat das Landgericht mit seinen Ausführungen nur das Vorliegen der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit gemäß § 21 StGB positiv festgestellt und das (gänzliche) Fehlen dieser Fähigkeit gemäß 8§ 20 StGB lediglich nicht ausschließen können. Damit kann für die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB nur von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB müssen hierfür zweifelsfrei festgestellt sein; ihre bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl.

§ 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.). Bei lediglich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit kommt es aber darauf an, ob diese das Fehlen der Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch

zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der All-

gemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).

Die bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen, so daß die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Unterbringung geht, ist auch für das weitere Verfahren gemäß 8 74 c Abs. 1 Nr. 2 GVG eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 297/77, OLG Stuttgart NStZ 1987, 292; Kleinknecht/ Meyer 37. Aufl. § 414 StPO Rdn. 4).

Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen, wird auch (der im vorliegenden Urteil nicht erörterte) 8 67 b StGB zu

prüfen sein.

Laufhütte Goydke Jähnke

Niemöller Meyer-Goßner