Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.09.1986 – 4 StR 470/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 470/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Herbert willi MD aus PO, geboren am @. WB 1952 in SEE, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchter Vergiftung u.a.
EL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom
20. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Id
Gründe§
l. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit ($S 20 StGB) freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben", Falls sich die Revision auch gegen den Freispruch richten würde, wäre sie insoweit unzulässig, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist (BGHSt 16, 374). Trotz des mißverständlichen Antrags und unklarer Ausführungen in der Revisionsbegründung will sich der Beschwerdeführer aber ersichtlich nur gegen die Anordnung der Unterbringung wenden, da er in seiner Revisionsrechtfertigung erklärt, die Feststellung der Schuldunfähigkeit sei "nicht zu beanstanden".
Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg.
2. Das .Landgericht ist im Anschluß an die Ausführungen der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen der Ansicht, der Angeklagte leide an paranoiden Wahnvorstellungen und sei deswegen schuldunfähig. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Strafkammer annimmt, bei dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtigkeit oder die Steuerungsfähigkeit. Auf eine Erörterung, welche der beiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November, 1982 - 5 StR 740/82 -; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 20 StGB Rdn. 5) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben ist, konnte aber nicht verzichtet werden:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder
der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine zuverlässige Beurteilung dessen, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige Bewertung des "Zustandes" des Täters voraus. Hierfür muß geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Tat fehlt, Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann ($S 67 b StGB). Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden (Lenckner in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 20 StGB Rdn. 25); die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (Rudolphi in SK, § 20 StGB Rdn. 21 m. w. Nachw.). Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht somit eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Die Anordnung nach § 63 StGB kann daher mangels eindeutiger Feststellung ihrer Voraussetzungen keinen Bestand haben.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 21. August 1986 dargelegt hat - der Tatbestand der versuchten Vergiftung (SS 229 Abs. l, 22 StGB) eingehender geprüft werden muß. Es dürfte sich außerdem empfehlen, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 17 Js 11 127/84 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken bildenden Vorgänge in die Prüfung, ob der Angeklagte untergebracht werden muß, miteinzubeziehen; ein insoweit einzuleitendes Sicherungsverfahren könnte mit dem vorliegenden Strafverfahren gemäß S 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 4).
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner