Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 18.09.1986 – 4 StR 432/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 432/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Wolfgang H mn „aus Lew, geboren am B. EEE 1955 in FO,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
IF
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr, Knoblich
Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 18. März 1986 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
II. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen,
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten in-
soweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen "fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen Beleidigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Sachbeschwerde erhoben hat. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Der Angeklagte betrieb vom 1. Oktober 1983 an das Restaurant "Sp" in Lem- Po. Er beschäftigte zur Ausbildung als Hotel-Fachfrau ab diesem Zeitpunkt die damals 17jährige Maja FB und ap 1. November 1984 die damals 18jährige Beate Wem. Mit Maja FEB führte er zweimal, mit Beate WB mindestens zehnmal den Geschlechtsverkehr aus. Das Landgericht hat hinsichtlich Maja File eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174 Abs. 1 Nr, 2 StGB, hinsichtlich Beate We eine Strafbarkeit nach § 1§ 5 StGB bejaht.
Die Beschwerdeführerin greift das Urteil "insoweit an, als es den Angeklagten wegen der zum Nachteil der Zeugin Beate WB begangenen Straftaten nur wegen Beleidigung verurteilt" hat. Sie rügt, die Urteilsgründe seien unklar, unübersichtlich, lückenhaft und widersprüchlich, |
2. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel damit wirksam auf den Fall II (Beate We) beschränkt. Die Beschränkung innerhalb dieses Falles auf die Nichtverurteilung wegen Vergewaltigung ist hingegen unzulässig; denn ein Rechtsmittel kann nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt einer - in materiell-rechtlicher Hinsicht einzigen - Tat beschränkt werden (Pikart in KK, § 344 StPO Rdn. 8). Das Revisionsgericht hat daher nicht nur zu prüfen, ob die Nichtverurteilung wegen § 177 StGB fehlerhaft ist, sondern auch, ob die Verurteilung wegen § 1§ 5 StGB keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten enthält.
a) Es kann dahinstehen, ob die Formalrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und damit in zulässiger Form erhoben ist; denn sie ist ebenso wie die Sachbeschwerde jedenfalls unbe-
gründet.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß die Urteilsgründe bei der Feststellung des Sachverhalts nur eine sehr knappe Tatsachenschilderung enthalten und erst bei der Beweiswürdigung auf Einzelheiten der Tat (einzelne Tatorte und Verhalten des Angeklagten und seines Opfers) eingehen. Das kann den Bestand des Urteils aber nicht gefährden, weil es aus der Sicht des Landgerichts hier bei der Verneinung einer (fortgesetzt begangenen) Vergewaltigung weniger auf die objektiven Tatumstände als auf die Einstellung des Angeklagten ankam. Die Strafkammer hat dargelegt, daß sich "aus der Aussage der Zeugin nicht hinreichend (ergebe), daß sie einen für den Angeklagten erkennbaren Widerstand geleistet" habe und hat das im einzelnen ausgeführt (UA 8). Damit ist das Landgericht mit einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beweiswürdigung (ständ. Rechtsprechung, vgl. nur BGH NStZ 1984, 180 m. w. N.) zu der Auffassung gelangt, "daß der Angeklagte aus seiner Sicht das Verhalten der Zeugin trotz ihrer Bitten, von ihr abzulassen, nicht als einen solchen Widerstand ansehen mußte, der die Anwendung von Gewalt erforderlich machte, um zum Erfolg zu kommen. Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten" (UA 9).
b) Zu Recht ist die Strafkammer hier davon ausge-
gangen, daß die sexuellen Handlungen des Angeklagten
einen Angriff auf die Geschlechtsehre der jungen Frau enthielten und somit als Beleidigung strafbar sind.
Einer Verurteilung wegen Beleidigung muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Umstand im
Wege stehen, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren; der Tatbestand des 8 185 St6B greift vielmehr nur dann nicht ein, wenn eine Verurteilung wegen (versuchter) Vergewaltigung erfolgt, "da
§ 177 StGB als der engere Tatbestand die Anwendung des
§ 185 StGB (nur) auf solche ehrverletzenden Handlungen ausschließt, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind" (BGH StV 1982, 14, 15 m. w. Nachw.). Das muß auch
im vorliegenden Fall gelten, in dem der Tatrichter von einer Verurteilung nach § 177 StGB wegen des Fehlens eines
für den Angeklagten erkennbaren Widerstandes abgesehen hat.
Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 - (NStZ 1986, 453) ausgesprochen, daß dann, wenn der Täter sexuelle Handlungen an oder vor einem Jugendlichen vornehme, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, eine Bestrafung wegen Beleidigung nur dann in Betracht komme, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Jugendlichen enthalte. Ob dieser Rechtsansicht mit ihren nachteiligen Folgen in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht, nämlich für das Notwehrrecht von Frauen gegenüber "bloßen" sexuellen Belästigungen (8 184 c Nr. 1 StGB) und der Einschränkung, sich in Strafverfahren wegen Vergewal-
tigung und sexueller Nötigung nur noch bei Vorliegen
"besonderer Umstände" als Nebenklägerinnen anschlie-Ben zu können, zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn zum einen handelt es sich hier
bei dem Opfer nicht mehr um eine Jugendliche, zum anderen würden die vom 3. Strafsenat geforderten "besonderen Umstände des Einzelfalles" zweifelsfrei vorliegen: Der Angeklagte hat seine Stellung als Ausbilder von Beate Werner genutzt, sich ihr bei jeder sich bietenden Gelegenheit - im Sporthaus, im Auto, in der Kegelbahn - sexuell zu nähern und in der ständigen Nichtbeachtung der Bitte der jungen Frau, doch von ihr abzulassen, deutlich seine Mißachtung ihrer Person bekundet (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 22. Aufl.
§ 185 StGB Rdn. 4 a.E. "mit der man 'so etwas ohne
weiteres machen kann'").
ce) Auch die Verurteilung wegen (nur) eines Vergehens der Beleidigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat dazu allerdings ausgeführt: "Die Beleidigung der Zeugin WB stellt sich als Dauverdelikt dar" (UA 10). Das ist unrichtig. Durch den mehrfach mit dem Opfer vorgenommenen Geschlechtsverkehr hat der Angeklagte zwar stets wieder den Tatbestand des § 1§ 5 StGB verwirklicht; mit Ende jeder sexuellen Handlung war aber die einzelne Tat auch beendet. Die Beleidigung bestand damit nicht - wie es für ein Dauerdelikt erforderlich wäre - ununterbrochen fort (vgl.Dreher/Tröndle, 42. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 41). Der Angeklagte hat nicht einen andauernden
rechtswidrigen Zustand geschaffen und willentlich aufrechterhalten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 81), sondern stets aufs neue seinen Willen, die Geschlechtsehre seines Opfers zu verletzen,
betätigt.
Im Ergebnis ist aber der Schuldspruch wegen eines statt wegen zehn tatmehrheitlich begangener Beleidigungen nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsfeststellungen 1äßt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entnehmen: Der Angeklagte stellte Beate VemEE> tsofort" nach Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses bei ihm nach. "Nachdem er es einmal geschafft hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, nutzte der Angeklagte weitere Gelegenheiten, die sich ihm aufgrund der Tätigkeit der Zeugin in seinem Betrieb boten, um den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuführen" (UA 5). Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte - ebenso wie bei der Tat zum Nachteil der Maja FEB - von vornherein, zumindest aber schon vor Beendigung des ersten Tatteils (vgl. BGHSt 19, 323) vorhatte, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren; darin ist der zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz zu sehen.
d) Da das Urteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu
verwerfen. II. Die Revision der Nebenklägerin: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklä-
gerin hat das Urteil ausdrücklich lediglich "insoweit angefochten, als der Angeklagte wegen der an
der Nebenklägerin Beate Werner begangenen Handlungen nur wegen Beleidigung verurteilt wurde". Sowohl die Rüge der unrichtigen Gesetzesanwendung als
auch die auf § 267 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat sie ausschließlich damit begründet,
daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Vergewaltigung verurteilt und sich in den Urteilsgründen mit diesem Vorwurf nicht genügend auseinandergesetzt habe. Damit hat die Nebenklägerin keine Beschwer in der Behandlung der zum Anschluß berechtigenden Straftat geltend gemacht, Das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen, steht ihr gemäß § 395 Abs. 1 StPO aber nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer der in § 374 Abs. 1 StPO angeführten Straftaten zu. Sie kann deshalb die Revision in zulässiger Weise nur darauf stützen, daß eine der in 8 374 Abs. 1 StPO genannten Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet worden oder das Verfahren in bezug auf eine solche Straftat fehlerhaft gewesen sei. Dagegen kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, die Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Vergewaltigung verfolgen zu lassen. Das Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen des Vergehens verurteilt worden, das die Nebenklage zulässig macht, und hätte statt dessen wegen eines Verbrechens bestraft werden müssen, das ausschließlich von Amts wegen zu verfolgen und der Nebenklage nicht zugänglich ist. Eine solche Beanstandung steht
der Nebenklägerin nicht zu (BGH, Beschluß
- 10 - vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76; vgl. auch BGHSt 29,
216, 217/218; 33, 114, 115).
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner