Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.08.1986 – 4 StR 377/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 377/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Bruno U EEE aus Pi, geboren am @. Ep ?950 in Bad Ki,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. März 1986, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren
räuberischen Erpressung schuldis ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhehung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rerhtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wesen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Lüdenscheid verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das kechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Der Angeklagte veranlaßte nach den Feststellungen des Urteils den Hans-Jürgen SGB urter Einsatz eines sogenannten Seitengewehrs, ein Schuldanerkenntnis über 2.000 DM zu unterschreiben. Beide hatten einige Tage zuvor mit dem früheren Mitangeklagten Ki@& und mit Uwe HB Karten gespielt, wobei zwar die Gewinne und Verluste aufgeschrieben wurden, jedoch abgemacht worden war, daß nicht um Geld gespielt werden sollte. SB schuldete dem Angeklagten seinen Spielverlust in Höhe von 2.000 DM also auch nicht als Spielschuld. Nachdem Sm Strafanzeige erstattet und der Angeklagte davon erfahren hatte, gab er sein Vorhaben, das Schuldanerkenntnis zu verwerten, auf und erklärte SW, "er könne den Schulaschein wieder haben" (UA 17).
2. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht als vollendete, sondern nur als versuchte schwere räuberische Erpressung gewerlet werden, da SER noch keinen Vermögens-
Vermögen im
schaden erlitten hatte. Der Nachteil für das
Sinne des $ ?57 StGB ist gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug (vgl. Lzckner, 16. Aufl. § 253
StGB Anm. 3 a m.weit. Nachw.); deher kann zwar auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil bedeuten, Voraussetzung dafür ist aber, daß bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert (RGSt 16, 1, 11; RG JW 1928, 411, Dreher/Tröndle, 42. Aufl. % 253 StGB Ran. 31) Es kommt derauf an, ob durch die Vermögensverfügung nach den besonderen Umständen des Einzelfalis unter Beriücksichti-
gung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftli chen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt ei, 112, 113 m.weit,Nachw.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StcB Rdn. 248). Das war hier noch nicht der Fall:
Zwar kann auch in der erzwungenen Unterzeichnung eines Schuldscheines eine konkreta Vermögensgefährdung liegen, wenn nach den Umständen des Falls dadurch die Gefahr des Vermögensverlustes schen so naheliegend und so sroß Ist, daß bereits im Bestehen dieser Gefähräung eine wirkliche Minderung des Vermögens liegt (RG JW 1927, 2139; 1928, 411; einschränkend Cramer in Schönke-Schröder, 22. Aufl. § 263 StGB Ran. 146). Hier hestand aber wegen der unter den Kartenspielern getrcofiTenen Abrede schen keine Verbindlichkeit des SB; durch das Spiel wurde im Übrigen gemäß § 762 Abs. 1 Satz ?! BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet, woran sich gemäß § 762 Abs. 2 BGB auch durch das Aussteller eines Schuldlanerkenutnisses nichts änderte, Deß das Schuldanerkenntnis auf einer (ar ,;eblichen) Spielschuld terukte, konnte SB ah=r re weiteres durch
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ren Schuldgrunde: oder der Weitergahe des Schuldscheines
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unter Verschweigen des Schuldgrundes oder der Täuschung des Dritten darüber -, um das Vermögen des SB ernst - haft zu gefährden. Durch die erzwungene bloße Unterzeichnung des Schuldscheins erlitt SED unter
Umständen somit unmittelbar noch keinen wirtschaftlichen Nachteil. Daher liest nur der Versuch eine- schweren räuberischen Erpressung vor. Ein strafbefreiender kücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte die weitere Ausfiihrung der Tat nicht freiwillig, sondern nur wegen der von SER er=st=a“teten Strafanzeige aufgegeben hat.
den hier gegebenen
3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner