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BGH Beschluss vom 13.02.1986 – 4 StR 26/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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# BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 26/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Matthias S c h HH zus 10 CHE , dort geboren am. EEEEEEEB 1960,

wegen Vergewaltigung u.a.

A

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit schwerer räuberischer Erpres-

sung verurteilt wird sowie

b) im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen einer weiteren sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten

führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, drei Straftaten begangen. Er hat durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die - vom Landgericht rechtfehlerfrei festgestellten - Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weiter gehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere räuberische Erpressung sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist jeweils die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen, hier zum außerehelichen Beischlaf (§ 177 StGB), zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 178 StGB) und zur Herausgabe von Geld (§ 255 StGB). Deshalb ist Tateinheit, nicht Tatmehrheit gegeben, wenn durch dieselbe Nötigungshandlung mehrere Beischlafshandlungen (BGH bei Holtz MDR 1981, 99) oder Beischlafshandlungen und sonstige sexuelle Handlungen (BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 412/85) oder sexuelle Handlungen und die Hergabe von Geld (BGH, Beschluß vom 30. November 1977 - 3 StR 447/77) erzwungen werden. Denn für die Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung oder bei einem der Tatbestände und räuberischer Erpressung ist dies schon dann der Fall, wenn die vom Täter erzwungenen oder vom Opfer geduldeten Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden (LK, 10. Aufl. 8 177 Rdn. 20

m. w. Nachw.).

-4- PL

2. So war es nach den Feststellungen hier. Sänmtliche Tatbestandsverwirklichungen sind durch eine fortwirkende und immer wieder erneuverte Drohung erzwungen

worden.

Davon geht das Landgericht auch bei der ersten der von ihm angenommenen drei Taten aus. Bei dieser hat der Angeklagte das Opfer dreimal zum Geschlechtsverkehr und mindestens einmal zum Mundverkehr genötigt. Die in der Bemerkung "So Alte, jetzt bist du reif ..." liegende, durch Vorhalt eines Messers unterstrichene Drohung, das Opfer tödlich zu verletzen, hat er während des gesamten etwa zwei Stunden dauernden Vorganges aufrechterhalten. Das Messer befand sich während der ganzen Zeit entweder in

der Hand oder in Reichweite des Angeklagten (UA 8).

Mit dieser ersten Tat sind aber auch die beiden anderen Tatbestandsverwirklichungen, nämlich die "unter Bedrohung mit dem Messer" erzwungene Herausgabe von 400 DM und der "nochmals unter Bedrohung mit dem Messer" (UA 9) erzwungene (weitere) Mundverkehr tateinheitlich verbunden. Der Generalbundesanwalt meint zwar, das Landgericht habe insoweit zu Recht Tatmehrheit angenommen, weil der Angeklagte den Tatentschluß jeweils erst nach Abschluß der vorausgegangenen Tat gefaßt habe. Dieser Erwägung stehen aber die Feststellungen des Landgerichts entgegen, denen zu entnehmen ist, daß der Angeklagte die im Bereithalten des Messers liegende Drohung, durch die er das Opfer in "Todesangst" versetzt hatte (UA 8), nicht aufgegeben, vielmehr auch in dem hier in Frage stehenden Zeitabschnitt aufrechterhalten hat. Er hatte das Messer "weiterhin ... in der Hand bzw. in Reichweite" (UA 9). Er hat deshalb bei der räuberischen Erpressung

und bei der danach begangenen sexuellen Nötigung die

frühere noch fortwirkende Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben seines Opfers ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 812). Deshalb verzahnt das Nötigungsmittel alle Tatbestandsverwirklichungen in der Weise, daß nicht von drei Taten, sondern von einer tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist (BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 412/85).

3. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß alle ihm zur Last gelegten drei Taten eine Tat im Rechtssinne darstellen könnten. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen. Deshalb kann auch die Gesamtstrafe nicht

bestehenbleiben.

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