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BGH Beschluss vom 13.08.1985 – 4 StR 412/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 412/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans F EEE zus Vom EEE dort geboren am. WEB 1955, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung verurteilt wird (88 177, 178, 52, 53 StGB),

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe sowie über

die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist

im Sinne des 8§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die

Schuld- und Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung

im Fall 1 und wegen sexueller Nötigung im Fall 2 der Urteilsgründe angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Strafaussprüche (8§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin MED in der Nacht vom 4. Junı 1984 auf den 5. Juni 1984 durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie sich weigere - dabei hielt er ihr ein Messer dicht zwischen Brust und Hals - dazu genötigt, den Beischlaf zu dulden (Fall 3 der Urteilsgründe). Kurz darauf nötigte er die Zeugin - wiederum durch Drohung mit dem Messer - zum After- (Fall 4) und zum Mundverkehr (Fall 6) sowie zur Duldung von sexuellen Manipulationen in der Scheide (Fall 5). Nach einer Zwischenzeit von etwa einer Stunde zwang er die Zeugin, die, wie das Landgericht ausführt, "aufgrund der Ereignisse der vergangenen Nacht nicht mehr in der Lage war, sich energisch zu wehren" (UA 11), er-

neut zum Geschlechtsverkehr (Fall 7).

Das Landgericht geht insoweit von insgesamt fünf selbständigen Taten aus und hat den Angeklagten deshalb wegen zweimaliger Vergewaltigung und dreimaliger sexueller Nötigung verurteilt. Dies hält rechtlicher Prüfung

nicht stand.

2. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sind zweiaktige Delikte, Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen zu außerehelichen sexuellen Handlungen (im Falle des § 177 StGB zum außer-

ehelichen Beischlaf mit einer Frau). Nach den Feststei-

lungen ist die Nötigung in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe durch eine fortwirkende und immer wieder erneuerte durch Vorhalten mit einem Messer unterstrichene Drohung, das Opfer tödlich zu verletzen, begangen worden. Dies verbindet diese Fälle der Vergewaltigung (Fall 3) und der sexuellen Nötigung (Fälle 4 bis 6) zu einer Tat. Denn für die Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt; bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist dies schon dann der Fall, wenn die sexuellen Handlungen, wie hier, unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden (BGH bei Holtz MDR 1981, 99).

Mit den Fällen 3 bis 6 ist aberauch die Vergewaltigung im Falle 7 der Urteilsgründe zu einer Tat verbunden. Der Generalbundesanwalt meint zwar, ınsoweit handele es sich um eine gegenüber dem vorangegangenen Geschehen selbständige Tat, weil zwischen den Tathandlungen eine längere Zeitspanne liege. Dieser Wertung steht aber entgegen, daß der Angeklagte sein Opfer im Falle 7 nicht erneut zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, vielmehr die frühere noch fortwirkende Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben ausgenutzt hat (BGH bei Holtz MDR 1976, 812). Deshalb ist das Nötigungsmittel im Falle 7 der Urteilsgründe mit dem der Fälle 3 bis 6 so verzahnt, daß nicht von zwei Taten, sondern von einer tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist (vgl. B6H, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 1 Str 591/84).

3. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen kön-

nen, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die Fälle

3 bis 7 der Urteilsgründe eine Tat im Rechtssinn darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die in den Fällen 3 bis 7 verhängten Einzelstrafen. Deshalb kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Der

Schriftsatz vom 9. August 1985 hat vorgelegen. Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Meyer-Goßner