Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.02.1986 – 1 StR 643/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Die Berichtigung des Protokolls ist im Revisionsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie einer zulässigen Rüge die Tatsachengrundlage entzieht. 2. Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn die Urteils- formel eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen als angemessen bezeichnete ausweist.

LS

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StPO 1975 §§ 268, 271, 274

1. Die Berichtigung des Protokolls ist im Revisionsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie einer zulässigen Rüge die Tatsachengrundlage entzieht.

2. Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn die Urteils-

formel eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen als angemessen bezeichnete ausweist.

BGH, Beschl. vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 643/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

zu 1. - 3. zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4, Februar 1986 einstimmig beschlossen:

I. Der Angeklagte Kb wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte Sg zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Der Angeklagte Kgii> hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Me und Sb Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 1985 wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Angeklagten KA gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Der Verlauf des Verfahrens nach der Urteilsverkündung läßt die Feststellung geboten erscheinen, daß der Angeklagte SW zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist:

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde in ihrer jeweils unberichtigten Fassung lautete die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten SB zuf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. In den Urteilsgründen (UA S. 42) ist dagegen ausgeführt, die Kammer halte "eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur erzieherischen Einwirkung für geboten". Unter Hinweis auf diese Divergenz rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 StPO, Daraufhin berichtigten der Kammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift dahin, daß hinsichtlich des Angeklagten Sg® eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verkündet worden sei. Am selben Tag beschloß die Jugendkammer eine entsprechende Berichtigung der Urteilsformel im schriftlichen Urteil.

Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1954, 730) die Berichtigung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen unbeschränkt zulässig ist. Um die Beseitigung solcher Versehen ging es hier nicht. Beide Berichtigungen bezweckten nach ihren Begründungen, die Übereinstimmung von Sitzungsniederschrift und Urteilsurkunde mit dem in Wahrheit verkündeten Urteilstenor herzustellen, Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn das Protokoll entsprechend geändert wurde. Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 gtP0 maßgebenden Sitzungsniederschrift (Gollwitzer in Löwe/

fi

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Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Ran. 63; Müller in KMR § 268 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 275 Rdn. 16).

Die Berichtigung des Protokolls ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nachträglich die zuvor vom Angeklagten ausdrücklich gerügte Divergenz zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen beseitigte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2, 125, 127; 10, 145, 147; BGH NJW 1954, 730;

BGH Wistra 1985, 154) darf allerdings das Revisionsgericht eine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen, wenn

sie einer erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde. Es kann offen bleiben, ob dieser

für den Nachweis von Verfahrensverstößen entwickelte Grundsatz überhaupt für die Änderung der Sitzungsniederschrift hinsichtlich der verkündeten Urteilsformel gelten kann; das könnte zweifelhaft sein, weil die Berichtigung außerhalb des Revisionsverfahrens - wie in allen anderen Fällen - beachtlich bleibt (vgl. Gollwitzer aa0 § 271

Rdn. 45 m.w.N.) und damit Grundlage für die Strafvollstreckung der berichtigte Urteilstenor ist. Jedenfalls

ist das Revisionsgericht an der Berücksichtigung einer Protokollberichtigung nur dann gehindert, wenn dadurch eine zulässige Rüge ihre Tatsachengrundlage verlöre. Das ist hier aber nicht der Fall: Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn - wie hier - die in der Urteilsformel enthaltene Strafe geringer ist als die in den Gründen als angemessen bezeichnete (Gollwitzer aa0 § 275 Rdn. 64 aE; vgl. auch Hürxthal in KK § 260 Rdn. 14 aE). Die der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 326) offenbar zugrunde liegende gegenteilige Auffassung ging zu Unrecht davon aus, daß in solchen Fällen in der neuen Hauptverhandlung eine

höhere als die verkündete Strafe verhängt werden könne, die Obergrenze nur durch die in den Gründen des aufgehobenen Urteils enthaltene höhere Strafe gebildet werde (aaO S. 327). Daß dieses Ergebnis unvereinbar mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51 - (insoweit weder in IM Nr. 2 zu § 268 StPO noch in JZ 1952, 282 veröffentlicht) eingehend dargelegt.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Schikora Schimansky