Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 22.10.1985 – 5 StR 325/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 325/85 104
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Radio- und Fernsehtechniker
Joachim SEED au WB. dort geboren am ip 19435,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1985 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB zu: eB
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. 3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet
und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden.
l. Der Eröffnungsbeschluß ist entgegen dem Vorbringen der Revision in vorschriftsmäßiger Besetzung erlassen worden und entspricht inhaltlich den in § 207 StPO genannten Anforderungen.
2. Zu Unrecht meint die Revision, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen Klaus ogiB und Brigitte LED nicht
AO
vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
a) Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl sind von den
b)
c)
d)
Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt worden.
Diese haben auch die Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse gewählt. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Bezirksverordnetenversammlungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt (Art. 54 Absatz 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit SS 22 ff des Landeswahlgesetzes). Sie sind als Gemeindevertretungen im Sinn des § 36 GVG und als Vertretungen
der unteren Verwaltungsbezirke im Sinn des § 40 GVG anzusehen; die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und die Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse sind bezirkseigene Angelegenheiten (§ 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des A2G vom 7. Oktober 1958).
Daß in die Vorschlagslisten nur Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R aufgenommen wurden, widersprach der
nicht zu begründen (BGHSt 30, 255, 257).
Wenn an der Schöffenwahl im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg zwei Verwaltungsbeamte teilnahmen, entsprach das nicht dem Gesetz (§ 40 Absatz 2 GVG). Der Fehler ist
aber nicht so schwerwiegend, daß er die Wahl ungültig macht (vgl. auch BGHSt 26, 206). j
Die Beanstandung, der Hilfsschöffe og> sei "überhaupt nicht vom Schöffenwahlausschuß gewählt worden", gibt nur eine Vermutung wieder und genügt deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.
1%
e) Der Hilfsschöffe og ist am 28. Januar 1981 in unrichtiger Anwendung des § 46 GVG für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer ausgelost worden. Das entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 31, 157). Trotzdem ist der Schöffe hierdurch Hauptschöffe geworden. Er mußte deshalb bei den Auslosungen der Hauptschöffen für die folgenden Geschäftsjahre berücksichtigt werden.
£f) Die Behauptung, der Präsident des Landgerichts habe die Schöffen für das Geschäftsjahr 1984 nicht Öffentlich _ ausgelost, wird durch das Revisionsvorbringen nicht hinreichend belegt.
3. Das Gericht hat über die Schußwaffeneigenschaft und die Funktionsfähigkeit des bei der Tat benutzten Gasrevolvers einen Sachverständigen vernommen.
Dagegen hat es den Beweisamtrag, einen Sachverständigen
auch darüber zu vernehmen, daß die Schreckschußpistole
defekt und die Schreckschußmunition untauglich war, mit
der Begründung abgelehnt, diese Behauptung könne so behandelt werden, als wäre sie wahr. Die Urteilsgründe widersprechen auch insoweit, als es sich um die Munition handelt, der zugesagten Wahrunterstellung nicht.
4. Mit den als wahr unterstellten Behauptungen über die Lebenssituation und die Entwicklung des Angeklagten, die in dem Beweisamtrag auf Vernehmung des Gerichtshelfers rD enthalten sind, brauchte sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGH LM Nr.
5 zu § 244 Abs. 3 StPO).
5. Der medizinische Sachverständige Dr. I | war laut Sitzungsniederschrift bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache und bei der Vernehmung der Tatzeugen anwesend und wurde dann "im allseitigen Einverständnis" entlassen.
ACH
Daß er nicht an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen
hat, ist kein Verfahrensfehler. Der Sachverständige gehört
nicht zu den in § 226 StPO genannten Personen und muß grundsätzlich selbst beurteilen, wieweit seine Anwesenheit für die Erstattung des Gutachtens notwendig ist (vgl. Gollwitzer
in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 226 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
II. Sachbeschwerde.
Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-
walts.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki