Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 03.10.1985 – 1 StR 453/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 453/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner REES zus ru Sch zeboren am EB 1965 in Vu,

- Sachbezeichnung: cHER u.a. -

wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.

50

"

So

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung, zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts

sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Werner RB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 1985 in den Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten und den Angeklagten Heino Horst SEE mit den zugenörigen Feststellungen aufgehoben.

. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat lediglich im Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision rügt zu Recht, daß die Annahme "schädlicher Neigungen" im Sinn von § 17 Abs. 2 JGG und damit die Notwendigkeit von Jugendstrafe nicht ausreichend begründet ist. Derartige Persönlichkeitsmängel müssen nicht nur entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sein; sie müssen schon vor der Tat im Charakter des jugendlichen oder heranwachsenden Täters, wenn auch verborgen, angelegt gewesen sein (ständige Rechtsprechung,

vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGH, Beschl. v. 13.11.1980 -

1 StR 288/80; Urt. v. 17.2.1982 - 2 StR 661/81 - bei Holtz MDR 1982, 4u8; Beschlüsse v. 31.3.1982 - 2 StR 28/82; 30.5.1983 - 3 StR 142/83; 7.2.1984 - 3 StR 395/83; 18.4.1984 - 3 StR 6/84; 29.3.1985 - 2 StR 140/85). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Eine umfassende Würdigung hätte insbesondere in Erwägung ziehen müssen, daß der junge Ersttäter vor und nach der Tat vom 4. März 1983 offenbar ein ordentliches Leben geführt hat (UA S. 5,

39) und bei Ausführung der Tat möglicherweise dem Einfluß der Gruppe erlegen ist (UA S. 14, 4O).

Der den Beschwerdeführer betreffende Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten SEE zu erstrecken, dessen Strafausspruch vom gleichen Rechtsfehler betroffen ist (BGH, Beschl. v. 30.5.1983 - 3 StR 142/83). Bei den Mitangeklagten CB und vw wurde die Annahme schädlicher Neigungen rechtsfehlerfrei auf zusätzliche Erwägungen gestützt (UA S. 36).

Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath