Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 30.05.1983 – 3 StR 142/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 142/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. den Arbeiter Mustafa G EB aus MB. seboren am EEE 1952 in zu (Türkei),
2. den Arbeiter Osman K EB . ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1961 in A (Türkei),
wegen versuchter räuberischer Erpressung -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen;
l. Auf die Revision des Angeklagten Gi wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 1982 - auch hinsichtlich des Mitangeklagten KB - im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten GP, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-
walt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Revision rügt zu Recht, daß sich die knappen Strafzumessungserwägungen im wesentlichen auf die Wiedergabe des
Gesetzestextes beschränken. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen,
worin die Jugendkammer die schädlichen Neigungen gesehen
hat. Hierzu hätte es aber eingehender Ausführungen bedurft, zumal es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelt. In einem solchen Fall darf regelmäßig auf die Feststellung schon vor der Tat entwickelter persönlichkeitsmängel, die
auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen,
daß weitere Taten begangen werden, nicht verzichtet werden (BGHSt 16, 261). Zudem wird aus den Strafzumessungserwägungen nicht deutlich, ob die von der Jugendkammer angenommenen schädlichen Neigungen nach Auffassung der Jugendkammer nur zum Zeitpunkt der Tat oder noch, wie nach § 17 JGG erforderlich, im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden waren (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 2 StR 233/80 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986). Dieser Urteilsmangel erfordert die Aufhebung des Strafausspruches, obwohl die Jugendkammer die Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für notwendig erachtet hat. Es ist nicht auszuschließen, daß durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die
Höhe der erkannten Jugendstrafe beeinflußt worden ist."
Dem stimmt der Senat zu. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten KB zu erstrecken (S 357 StPO). Denn derselbe dargelegte Rechtsfehler ist dem Landgericht auch ihm gegenüber unterlaufen. Das geht schon daraus hervor, daß sich der Abschnitt, in dem es zur Annahme schädlicher Neigungen gelangt (UA S. 17), unterschiedslos ebenso auf beide bisher unbestrafte Angeklagte bezieht wie die im Urteil ausgesprochene Erwartung, daß sie auch ohne den Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in einer Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen würden (UA S. 19).
Zu der vom Landgericht verneinten Frage, ob bei den Angeklagten besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit vorgelegen hätten ($S 21 Abs. 2 JGG), wird auf BGHSt 29, 370, 380 hingewiesen.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer