Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 29.03.1985 – 2 StR 140/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 140/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Erich W EEE zu: gu u, geboren am > 1965 in ri, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

73

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz von 6. Dezember 1984 in dem ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts _ zurlickverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

U

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, ferner wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Jahren bestimnt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Die Annahme der Jugendkammer, aus den einzelnen Taten sowie aus dem Tatmotiv des Angeklagten würden sich schädliche Neigungen in erheblichen Umfang ergeben, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war vor Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten lediglich durch unerlaubtes Verschaffen von Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerb von solchen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damals hatte der Jugendrichter das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG eingestellt. Aus dieser früheren Sache sind vom Landgericht denn auch keine Folgerungen für das Vorliegen schädlicher Neigungen gezogen worden, Diese hat es allein damit begründet, daß der Angeklagte "trotz stabiler familiärer und beruflicher Lage aus krimineller Abenteuerlust und falsch verstandener Kameradschaft!" gehandelt habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten

sein sollen, regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie

schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es

muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die ihn in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261, 262). Diese Voraussetzungen liegen aber bei einem Tätigwerden aus "falsch verstandener Kameradschaft" nicht vor. Ebensowenig reicht hier der Hinweis auf "kriminelle Abenteuerlust" aus. Das Urteil läßt nicht ersehen, worauf diese Beurteilung gestützt wird. Ausführlicher Darlegungen hätte es insoweit umso mehr bedurft, als

die Jugendkammer zu der Feststellung gelangt ist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-29/2-str-140-85#rd_6

daß die jeweiligen Tatentschlüsse spontan gefaßt wurden, die Pkw-Diebstähle in einem logischen Zusammenhang standen und der Angeklagte vor Begehung der Taten Skrupel hatte, die er erst überwinden mußte.

Da schon aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muß, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch gegen einige der vom Tatrichter angenommenen Strafschärfungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.

Dem Senat erscheint es sachgemäß, den Maßregelausspruch ebenfalls in die Aufhebung einzubeziehen, damit auch über ihn neu entschieden werden kann,

zumal die angeordnete Sperrfrist - für den Fall zeitlich befristeter Dauer - nur ein Jahr unter der höchstzulässigen Grenze liegt.

Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer