Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.02.1982 – 2 StR 661/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF Al
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 661/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Memon Mohamed 5 mm aus Wi geboren am > 1950 in KA /Marokko,
2. den Arbeiter Mohamed G m aus a geboren am m 1959 in Tem /Marokko,
zu 1. schweren Raubes u.32. wegen zu 2. Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer -B. Maier Niemöller _ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. UN | u M
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ee aus a, | als Verteidiger des Angeklagten mm, !
Justizangestellte VE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Ga wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. April 1981 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II, In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ger sowie die Revision des Angeklagten SE werden verworfen.
IV. Der Angeklagte Sm hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Jugendkammer hat den Angeklagten S gm wegen | ‚schweren Raubes in Täteinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und = sechs Monaten, den Angeklagten Gen wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit beider Angeklagter infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts, |
Il. Die Revision des Angeklagten 1 ı hat keinen Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr, 5 StPO ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört ein Sachverständiger nicht zu den Personen, deren ständige Anwesenheit während der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt, Er 'entscheidet, sofern nicht das Gericht etwas anderes bestimmt, selbst darüber, ob die Gutachtenerstattung seine Teilnahme an der gesamten Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteil vom 9. Januar 1979
- 5 StR 683/78 m.w.N.).
>, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Dolmetscher - wie der Angeklagte SB behauptet - nicht das übersetzt hat, was der Vorsitzende zur Unterrichtung des Sachverständigen über die bisherigen Angaben der Angeklagten gesagt hat (vgl. hierzu RGSt 1, 137, 138; 43, 4u9, 4h2). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob dies ein Verfahrensfehler wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75). Denn das Urteil würde auf einem solchen nicht beruhen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte über die vom Sachverständigen berücksichtigten Tatsachen hinaus weitere hätte angeben können, die den Sachverständigen zu einem anderen Gutachten veranlaßt hätten.
3, Zu Recht rügt der Angeklagte, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, wie der Blutalkoholgehalt von 2,5%o (zur Tatzeit) ermittelt worden ist. Im Urteil heißt es hierzu lediglich, daß eine Rückrechnung auf den Tatzeitraum diesen Wert ergebe (Ss. k UA). Offensichtlich wird damit das Ergebnis wiedergegeben, zu dem der Sachverständige gelangt war. Will aber das Gericht die Schlußfolgerung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen übernehmen, so müssen in der Begründung des Urteils wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen _ wiedergegeben werden (BGH VRS 31, 107 f). Daran fehlt es hier. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wann die Blutprobe entnommen worden ist, welchen Blutalkoholanteil sie für den Zeitpunkt ihrer Entnahme ergeben hat und welcher Abbauwert zugrundegelegt worden ist. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der angegebene Wert von 2,5%0 rechtsfehlerfrei errechnet worden
ist.
Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Aus den getroffenen Feststellungen folgt ein-
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deutig, daß die Schuldfähigkeit' des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Als er die drei Polizeibeamten herannahen sah, nahm er die geraubte Armbanduhr aus seiner Tasche und ließ sie zu Boden fallen (S. 6 UA). Er war sich ‚somit des Unrechts seines Handelns bewußt und vermochte seinen Willen zu steuern.
Es kann deshalb offenbleiben, ob die Jugendkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten seinem Erinnerungsvermögen..und seinem zielgerichteten Handeln ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 2 StR 147/81).
Da die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muß seine Revision verworfen werden.
, "III. Das Rechtsmittel des Angeklagten Cs greift teilweise durch.
1. Seine Verfahrensrüge ist allerdings gemäß § 344 Abs, 2 5. 2 StPO unzulässig; denn er hat sie nicht ausgeführt,
2. Hinsichtlich des Schuldspruchs gilt das vorstehend zu Il, 3. Ausgeführte entsprechend. Das Verhalten des Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeamten zeigt, daß das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzung des § 20 StGB verneint hat. Als der Angeklagte die Beamten bemerkte, warf er sein Messer fort (S. 6 UA).
3. Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme schädlicher Neigungen i.S. des § 17 Abs. 2 JGG. Solche Neigungen können sich zwar bereits in der ersten Straftat eines Heranwach-
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senden kundtun. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor dieser Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, ihres entscheidenden Einflusses auf die Tat sowie der Befürchtung, daß sie zu weiteren Straftaten führen werden (BGHSt 16, 261). Dahingehende Feststellungen hat die Jugendkammer nicht getroffen. Die Bedenken gegen
die Bejahung schädlicher Neigungen wiegen hier um so stärker, als das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten als eine Augenblickstat angesehen hat, zu der sie sich durch den erheblichen Alkoholgenuß und die eingetretene Übermüdung hätten hinreißen lassen (S. 11 UA).
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller