Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 31.03.1982 – 2 StR 28/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 BUNDESGERICHTSHOF
2 str 23/832 BESCHLUSS 1.28:
in der Strafsache
gegen
Mehmet Dow aus Bew, geboren in der Zeit zwischen
1962 und 1964 in Iggi@/Cemeinde Km, Provinz Ei (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
1.
Dem Angeklagten Dege wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung
der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Dezember 1931 enthaltenen Verfahrensrügen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom
29. Juni 1981 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkamner) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
25. Februar 1982 genannten zutreffenden Gründen zulässig und begründet,
Ad
2. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.
Die Annahme der Jugendkammer, bei dem Angeklagten hätten sich "in dem allzu schnellen Messereinsatz, der ohne Verhältnis zum Anlaß stand", schädliche Neigungen gezeigt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Zwar kann bereits die erste Straftat Ausdruck schädlicher Neigungen eines Jugendlichen sein. Dann müssen bei ihm aber vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festgestellt werden, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Es muß sich dabei mindestens um anlagebedingte oder durch ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261; BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 1 StR 288/80). Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen.
Auch die Begründung der Jugendkammer, daß "jedenfalls" wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe notwendig sei, ist unzureichend und läßt besorgen, daß die Bedeutung des § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz JCG verkannt wurde. Das Landgericht führt hierzu - im Rahmen der Strafzumessung - aus, die Strafe sei "angesichts der nicht unerheblichen Verletzungen"
um Ad
des Selattin Dee (zur erzieherischen Einwirkung) unbedingt erforderlich. Für die Beurteilung der Schuld kommt es aber weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zuläßt (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluß vom 22, Oktober 1980 - 4 StR 570/80).
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller