Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
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Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2019 – I ZR 64/18Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung der LieferfristZitiert von 4
- ArbG Suhl, 22.04.2024 – 5 Ca 1070/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 – 4 U 153/14Zitiert von 1
- LG Köln, 07.10.2009 – 20 O 198/09
- BGH, 24.10.2018 – VIII ZR 66/17Sachmängelhaftung des Verkäufers und Herstellers eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs: Irreführende Warnmeldung; Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nach vorherigem Mängelbeseitigungverlangen; nachträgliche Mangelbeseitigung ohne Einverständnis des Käufers; Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung; Ersatz der vorgerichtlichen RechtsanwaltskostenZitiert von 56
- BAG, 09.12.2015 – 10 AZR 156/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 21.05.2025 – 22 U 195/25
- LG Bonn, 22.05.2024 – 1 O 269/20
- OLG München, 16.05.2024 – 1 U 7268/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 263 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/263#abs-1 (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/263#abs-2 (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.