Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Stand: 10.06.2019

Bund86 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/263#abs-1 (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/263#abs-2 (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

§ 262 § 264