Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.09.1985 – 4 StR 461/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 461/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Gorg M EB aus Bad EEE - CHE,
geboren am WB. WEB 1957 in FEB au Me, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 20. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist,
2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Gefährdung des
Straßenverkehrs, Betruges, Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie - mit Ausnahme der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB keinen Bestand haben: Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach Absatz 1 des § 315 c StGB liegt nur vor, wenn der Vorsatz des Täters sämtliche Tatbestandsmerkmale umfaßt. Der Täter muß somit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a nicht nur trotz Kenntnis seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, sondern darüber hinaus mit mindestens bedingtem Vorsatz Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 18). Verursacht er die konkrete Gefahr nur fahrlässig, so kommt lediglich eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 11 Abs. 2 StGB) nach § 315cAbs. 3 Nr, 1 StGB in Betracht.
P
Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, daß der Angeklagte den Polizeibeamten AHEEEn bewußt gefährdet oder dessen Gefährdung billigend in Kauf genommen hat. Dagegen könnte sprechen, daß er sich anschließend über den Notruf der Polizei erkundigt hat, "ob dem Beamten, den er engeß®hren habe, etwas passiert sei" (UA 7).
Aus den Feststellungen ergibt sich im übrigen nicht, ob Ursache der Gefährdung des Polizeibeamten die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten war. Es ist danach nicht auszuschließen, daß der Angeklagte mit seinem Fahrzeug "wegen der Schneeanhäufungen am Straßenrand" und wegen "der Überwindung der Schneehaufen" (UA 7) so weit nach links geriet, daß er die ausgestreckte linke Hand des Polizeibeamten mit dem Anhaltestab berührte. Falls die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für die Gefährdung des Polizeibeamten nicht ursächlich gewesen sein sollte, läge nur eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) vor.
5. Die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge führt ferner zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die insoweit von der Strafkammer angestellte Erwägung, es hätten "sich keinedlei Anhaltspunkte in der Tat selbst oder in der Person des Angeklagten ergeben, die im vorliegenden Falle die Anwendung des verschärften Regelstrafrahmens als außergewöhnlich hart erscheinen lassen würden" (UA 27), läßt sich mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren:
Danach war die unter Vorhalt einer Schreckschußpistole von Erwin Ma@iB erzwungene Herausgabe des Schrotgewehrs Teil des von dem Angeklagten gegen Erika TORE geführten "Rachefeldzuges". Dieser ist jedoch nur durch die "Abnormität der Wesensstruktur" des Angeklagten (UA 26) erklärbar, die seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Folge hat. Allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kann aber schon ein minder schwerer Fall zu bejahen sein, wenn angesichts dessen das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 -
1 StR 291/76, bei Holtz MDR 1976, 813; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161). Das lag in diesem Falle, in dem der seelische Defekt des Angeklagten für sein Verhalten ersichtlich ausschlaggebend war, besonders nahe.
Darüber hinaus sind aber eine Vielzahl - vom Landgericht festgestellter - Besonderheiten gegeben: Der Angeklagte hat sich nur den Besitz an dem Gewehr verschafft; das Gewehr konnte nach wenigen Tagen sichergestellt werden. Strafbare Handlungen hat der Angeklagte mit ihm nicht begangen. Der Geschädigte hat den Angeklagten trotz dieser Tat kurze Zeit später in seiner Wohnung aufgenommen. Bei der Tat gebrauchte der Angeklagte, der in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist, nur eine Scheinwaffe, Bei einer derartigen
Vielzahl von Milderungsgründen ist - Jedenfalls aber im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21 StGB - die Auffassung der Strafkammer, für eine Nichtanwendung des Regelstrafrahmens hätten sich "keine Anhaltspunkte ergeben", für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 2 StGB bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
b) Da somit die Einsatzstrafe aufzuheben ist, können auch die übrigen Einzelstrafen keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der anderen Strafen durch die wegen der schweren räuberischen Erpressung festgesetzten Einzelstrafe beeinflußt worden ist. Damit muß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.
c) Die angeordneten Maßnahmen können wegen der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte darüber hinaus einer eingehenderen Begründung bedurft: Die Taten des Angeklagten hatten ihren Grund sämtlich in der "aAbwendung seiner ehemaligen Freundin von ihm! (UA 26). Zwar kann ein Täter für die Allgemeinheit auch dann gefährlich sein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind
(BGHSt 26, 321). Jedoch muß in einem solchen Fall besonders sorgfältig geprüft und erörtert werden,
ob durch die drohenden Taten der Rechtsfrieden voraussichtlich so empfindlich gestört werden wird, daß sie für die Allgemeinheit nicht mehr hinnehmbar sind (vgl. Lackner, 15. Aufl. § 63 StGB Ann. 2 c cc m. w.
Nachw.).
Salger Hürxthal Knoblich
Laufhütte Meyer-Goßner