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BGH Urteil vom 13.08.1985 – 1 StR 250/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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48 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 250/855 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Hüseyin E GB zus AU, geboren am GER 1965 in VER (Türkei),

wegen versuchten Totschlags

LG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter, Bundesanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EEE

als Verteidiger, Justizangestellte EN

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

8

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. März 1985 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Seine in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe §§ 261, 264 StPO dadurch verletzt, daß es die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen, durch Senatsbeschluß vom 27. November 1984 im Strafausspruch aufgehobenen Urteils über das Vorliegen der Voraussetzungen ‘des § 21 StGB für sich als verbindlich ansah, erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Wendung im

. angefochtenen Urteil, die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Gründe

stünden nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch und Prof. Dr. GE fest (vA Ss. 8), dafür spricht, daß

das Landgericht insoweit von rechtskräftigen Feststellungen

ausgegangen ist; das wird dadurch bestätigt, daß die genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung

nicht vernommen wurden und daß das erste Urteil, soweit

es die Gutachten enthält, im Anschluß an den Bericht

des Vorsitzenden über den bisherigen Gang des Verfahrens verlesen wurde (Bl. 587 d.A.). Eine eigene Würdigung dieser Sachverständigengutachten (vgl. BGHSt 6, 141, 142; 31,

323, 332; BGH MDR 1955, 121; BGH GA 1976, 368; RGSt 60, 297) enthält das angefochtene Urteil schließlich nicht.

Das Landgericht hat danach verkannt, daß die Feststellungen des ersten Urteils zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Aufhebung des Strafausspruchs weggefallen sind. Diese Aufhebung erfaßte alle Feststellungen, die sich auf den Strafausspruch bezogen (vgl. BGHSt 24, 274, 275); dazu zählen die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit.

Doch beschwert dieser Verfahrensfehler den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat ihm erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt; seine Schuldfähigkeit steht rechtskräftig fest. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, als dem Angeklagten erheblich verminderte Steuerungs fähigkeit aus anderen als den vom Landgericht angenommenen Gründen zuerkannt worden wäre. Dazu ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des ersten Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte (UA S. 43); auch die Revision hat insoweit keine "konkreten Hinweise gegeben. Ebenso kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkamner der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Vernehmung

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/1-str-250-85#rd_6

der Sachverständigen stärkeres Gewicht als geschehen beigemessen hätte. Mit der Zubilligung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wurde diese Beeinträchtigung als schwerwiegend anerkannt; dabei wurde auch nicht übersehen, daß der den Affekt auslösenden Beleidigung schon längere Zeit Spannungen mit der Familie Egg vorhergegangen waren (UA S. 8).

2. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB angenommen, eine weitere Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der §§ 21, 49 StGB bei der Festsetzung der Jugendstrafe jedoch abgelehnt. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.

Zwar kam eine doppelte Milderung hier in Frage, da die Milderungsgründe des § 213 1. Alt. StGB und die der §§ 21, 49 StGB jeweils eine selbständige Grundlage haben. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) greift nicht ein, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 1. Alt. StGB i. S. des § 50 StGB weder begründet nooh mitbegründet (BGH, Urteil vom 24h. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977, 106; BGH JZ 1983, 4OO mit zustimmender Anmerkung Schmitt aa0). Das hat die Jugendkammer jedoch nicht verkannt; sie hat eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB nicht wegen des in § 50 StGB festgelegten Verbots der Doppelmilderung verweigert, sondern weil die beiden in Frage kommenden Milderungsgründe auf denselben Ursachen beruhten und eine weitere Milderung daher nicht angezeigt - nicht etwa ausgeschlossen -

sei (UA S. 8). Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des bei der Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB dem Tatrichter eingeräumten Ermessens; das Landgericht durfte das Gesamtbild von Tat und Täter in Betracht ziehen, das hier dadurch geprägt ist, daß die Reizung des Angeklagten zum Zorn und die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auf dieselben Wurzeln zurückzuführen waren. Der daraus gezogene Schluß, daß eine Strafmilderung wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht angebracht wäre, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt hier insbesondere des-. halb, weil es sich um die Verhängung von Jugendstrafe handelt, bei der das Tatgericht nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), und weil die Jugendkammer allgemein die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit über

§ 213 1. Alt. StGB hinaus strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 8). Insgesamt überschreitet die verhängte Jugendstrafe bei Berücksichtigung des von der Jugendkammer hervorgehobenen, im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens nicht die Grenzen einer schuldangemessenen Strafe (vgl. BVerfGE 50, 10 £f.; BGHSt 7, 28, 30). Die Entwicklung des Angeklagten seit der ersten

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Hauptverhandlung ist dabei nicht unberücksichtigt geblieben (UA S. 5, 6).

Schauenburg Maul Schikora Foth Schimansky