Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.07.1985 – 1 StR 205/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı str 205/855 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Frank Marco S t EB aus mE, dort geboren am EEE 1962,

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsanmer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u

als Verteidiger,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs

Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Der 'Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls:

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer mit zwei Tatgenossen im Februar 1984 übereingekommen ist, "zur Verbesserung ihrer schlechten finanziellen Situation künftig in HB und Ungebung wiederholt gemeinsam möglichst zahlreiche Diebstähle aus abgestellten Pkw's, welche im einzelnen noch ungewiß waren, zu begehen und sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen" (UA S. 20). Nach

den Feststellungen haben alle drei gemeinsam dann in

der Zeit vom 8. bis zum 23. März 1984 an verschiedenen Orten insgesamt sechs Diebstähle aus abgestellten Personen. kraftwagen begangen, wobei sie im ersten Fall das Dachausstellfenster einschlugen, in allen anderen Fällen

den jeweils unverschlossenen Wagen öffneten.

Das Landgericht wertet diese sechs Diebstähle als eine fortgesetzte Tat, da es - in Widerspruch zu seinen klaren Feststellungen - von einem "einheitlichen auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluß"* der drei Tatgenossen ausgeht. Anscheinend hat es das Tatbestandsmerkmal der Verbindung "zur fortgesetzten Begehung" in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Begriff der fortgesetzten Handlung im technischen Sinne gleichgesetzt, Das ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. RGSt 66,

236, 238), beschwert den Angeklagten aber nicht. Abweichende Feststellungen, die die fehlerhafte Würdigung nachträglich als zutreffend erscheinen lassen könnten, sind angesichts der lückenlosen Schilderung der objektiven und der subjektiven Tatseite nicht zu erwarten. Der Fehler steht daher einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht entgegen. Die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet nur dann aus, wenn sich die Täter von vornherein zu einer einzelnen - wenn auch im technischen Sinne fort-

gesetzten - Handlung verbunden haben (RGSt 56, 90 £.; 66, 36

238 m.w.N.; BGH GA 1957, 84, 85; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger in MDR 1967, 369 sowie vom 13. April 1972 - 4 StR 93/72 - aaO 1972, 752). So liegt es hier nicht. Der festgestellte - für

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende - allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe nach Ort und Zeit noch unbestimnter gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nach ständiger Rechtsprechung zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht (vgl. die Nachweise

bei Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 a; ferner BGH, Urteile vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83 - und vom 24. April 1985 - 3 StR 37/85 -).

2. Die Angriffe der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch greifen nicht durch: Die Strafkammer war durch § 46 Abs. 3 StGB nicht gehindert, die rasche Aufeinanderfolge der Einkaufsfahrten und die erhebliche Menge des dabei erworbenen Rauschgifts strafschärfend zu berücksichtigen. Auch die Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten des § 30 Abs. 1 BtMG mußte sich straferhöhend auswirken. Dasselbe gilt für die Erwägung, der fortgesetzte Bandendiebstahl sei innerhalb eines Zeitraums von nur einem Monat in insgesamt sechs Einzelakten verwirklicht worden. Erwägungen zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung schieden angesichts der verhängten Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten kraft Gesetzes aus (§ 56 Abs. 2 StGB).

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky