Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 04.10.1966 – 5 StR 416/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR_ 416/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

l. den Kaufmann Theodor J CB aus Hi En , Seboren am mm 1910 in Cm (Polen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Hausfrau Feliksa J Ge m zeborene Kg

aus Hmmm, Seboren om u 1911 in zum (Polen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Särstedt | eis Vorsitzender, u Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer, ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter. Dr.Börker. als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt en aus Hamburg . als Verteidiger der Angeklagten Feliksa Tamm, Justizangestellte m _ .

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Theodor und Feliksa Ta | gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 17. März 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

., Ihnen wird die nach dem 17. März 1966 in dieser . Sache. erlittene Untersuchungshaft, saweit sie = drei Monate übersteigt, auf. die Strafe. ‚angerechnet,

a“

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revisionen beider Angeklagter, die sowohl Verfahrensbeschwerden erheben, als auch die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen,sind unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Entgegen der Ansicht beider Beschwerdeführer war die Vernehmung des Kriminaloberkommissärs I 7 vom Bundeskriminalamt als Zeugen zulässig. Seine Bekundungen hatten Wahrnehmungen zum Inhalt, die er gemacht hatte, und zwar: in Bezug auf Mitteilungen ausländischer Behörden über dortige frühere: Verurteilungen der Angeklagten und die Umstände, aus denen sich die Identität der Verurteilten mit den Angeklagten ergibt, soweit sie unter‘ falschen Namen verurteilt worden sind.

Daß dem Zeugen TEE> die Unterlagen, aus. denen sich diese Tatsachen ergaben, nur als Beanten des Bundeskriminalamts zugänglich waren, ist in diesem Zusammenhange "bedeutungslos- Auch kommt es nicht darauf an, .ob die Unterlagen als Urkunden hätten verlesen werden dürfen.. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen.

Die Revision der Angeklagten Feliksa Jaster behauptet allerdings, der über die Angeklagten vom Zeugen 0 verfaßte: Bericht sei verlesen worden. Dem steht aber § 274 StPO entgegen. Hiernach gilt als nicht ‚geschehen, „was nicht: in der Sitzungsniederschrift deurkundet worden ist (vgl: BGH IM StPO § 274 Nr.10).

Nicht auszuschließen wäre allerdings, aaß der Zeuge Friedrichs an Hand seines Berichts als Gedächtnisstütze ausgesagt hat. Das wäre aber nicht zu beanstanden. Dadurch würde der Bericht nicht als Urkunde zu Beweiszwecken | verwendet worden sein.

-A-

Ob, wie die Revision der Ehefrau meint, die Verlesung

“öder der Vortrag des Berichts der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen gleichkommt, braucht nicht erörtert zu .. werden. Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist nicht unzulässig.

‚2. Die Strafkamner hat in der Hauptverhandlung das Urteil der II.Strafkammer des Obergerichts Bern gegen die Angeklagten’ vom '17.Mai 1963, "das sich als Fotokopie in der Beiäkte des Amtsgerichts Hannover ..... befindet", verlesen. Zu Unrecht vermißt die Revision der angeklagten Ehefrau die ausdrückliche Feststellung, daß die Ablichtung mit dem Original übereinstimnt. ‚Hierbei handelt es sich nicht um eine 'Förmlichkeit, ‚die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. Im übrigen ergab sich die Vollständigkeit der Fotokopie und ihre Übereinstimmung mit dem Original ohne weiteres aus den Umständen der Entstehung.

II. Die Sachrüge

Auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es sich auf die Verurteilung der Angeklagten bezieht, geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie werden . auch durch das Einzelvorbringen des Verteidigers der An-

Beklagten, Feliksa Ja nicht aufgezeigt.

l. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Diebstahlsversuch im Textilkaufhaus C. & A. Brenninkmeyer und der vollendete Diebstahl im: Kaufhaus Kepa nur Teile einer fortgesetzten Handlung sind. Das’ bestreitet die Revision der Angeklagten Feliksa Teil. Ihr ist zuzugeben; daß es jedenfalls zweifelhaft.ist,'ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff. (des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist und diesen nicht zu weit gefaßt hat. Das braucht aber. auf die Revision der Angeklagten nicht abschließend beurteilt

-5 -

zu werden. Denn die Beschwerdeführer sind durch die Annahme nur einer Straftat nicht beschwert.

2. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision schließt die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch nicht die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB aus.

a) Zwar ist es richtig, daß ein Bandendiebstahl nicht vorliegt, wenn sich die Täter nur zur Begehung mehrerer Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zusammengeschlossen haben. Nach den Feststellungen des Tatrichters 'haben die Angeklägten jedoch nicht nur die Taten vom 11.Juni 1965 "geplant, sondern. sie haben sieh.entschlossen, ""ihre‘ Fähigkeiten als Taschendiebe. ».0.. jeweils dann einzusetzen, wenn ihnen die Gelegenheit‘ günstig erschien oder sie dringend "Geld ‚brauchten".. Bestand aber diese Absicht, so genügte "schon die Begehung eines Diebstahls, mochte es sich um eine Einzeltat oder eine fortgesetzte Straftat handeln. |

b) Daß die Angeklagten Ehegatten sind, steht der Annahme von Bandendiebstahl nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Revision bilden eine Bande im. Sinne des. 8 243 Abs. ı Nr.6 StGB auch diejenigen, die sich: zunächst zu anderen Zwecken zusammengeschlossen haben, wenn sie später dann: übereinkommen, mehrere Diebstähle gemeinsam auszuführen (vel. "Jagusch in IK 8. Auflage, StGB § 243 Anmerkung II 7).

c) Diese Übereinkunft, kann auch stillschweigend getroffen werden (RGSt 56, 90). Daß sich die Beschwerdeführer "mindestens" stillschweigend. hierzu entschlossen haben, wollte das Landgericht ersichtlich mit der Wendung zum Ausdruck bringen, wonach die Angeklagten "Ihren. Entschluß- 'vielleich et" nur ‚stillschweigend faßten; Hieraus kann nicht mit der Revision geschlossen werden, die Strafkammer sei zum Nachteil der ‚Angeklagten von nicht er-

wiesenen Tatsachen ausgegangen.

3. Schließlich hat das Landgericht auch beide Ehegatten ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen. Beide waren zugleich am Tatort und arbeiteten bei der Ausführung zusammen. Da dies bei beiden Teilakten des als fortgesetzte Handlung angesehenen Geschehens der Fall war, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf RGSt 67,392.

4. Was die Revision darüber hinaus zum Schuldspruch vorträgt, ist entweder offensichtlich unbegründet oder nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).

5. Ebenfalls unzulässig sind die Einzelangriffe, die sich gegen das Strafzumessungs-Ermessen der Strafkammer richten, das diese fehlerfrei ausgeübt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker