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BGH Beschluss vom 13.04.1972 – 4 StR 93/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Urteil h StR 93/72 -BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Leopold MB , geboren ar 1934 in RMB/ Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

>, den Liftführer Leszek Franciszek A n ED ., geboren em '9.7 in Po Polen, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

3, den Kraftfahrer Zbigniew P s B ‚ zeboren a

m EB 9:7 in NEEEEEW/ Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

- 114 -

Der A. Strafsenat deS Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräs ident Meyer als VorS itzender, Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal

Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEIEB. GERD.

als Verteidiger des Angeklagten ee 5

Rechtsanwalt > u » als Verteidiger des Angeklagten PD »

Justizangestellte GER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®,

für Recht erkannt:

nJ

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom >28. Juni 1971 im Strafausspruch mit den ZU- gehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Autostraßenraubes in Tateinheit mit fortgesetztem schwerem Raub und mit Freiheitsberaubung zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von je fünf Jahren entzogen.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

A) Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge des Angeklagten

Dieser Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß das Landgericht den nicht von ihm oder seinem Verteidiger, sondern von dem Verteidiger des Angeklagten Po u dessen Entlastung wiederholt gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung zweier I@-Angehöriger abgelehnt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO) war das Landgericht nicht im Interesse des Angeklagten “EEE zur Ermittlung und Anhörung der beiden fraglichen LSC-Angehörigen genötigt. Das Landgericht hat zwar dargelegt, was diese beiden Personen den Polizeibeamten KB uns ZU zesagt hatten. Das hat es aber nur getan, um das Zustandekommen der Geständnisse der Angeklagten An unü VD zu eriäutern. Allein auf das glaubwürdige Geständnis des Angeklagten Ar und die damit voll übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen Kr un: , ie weithin auch mit den Bekundungen des Angeklagten MB in Einklang standen, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang gegründet. Die von den beiden Polizeibeamten übermittelten Angaben der beiden LP Angehörigen haben bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer keine Rolle gespielt. Es bestand um so weniger Anlaß, diese beiden I@B-Angehörigen zu ermitteln und einzuvernehmen, als ihre Bekundungen nicht im geringsten zu denen des An und der beiden Zeuginnen in Widerspruch stehen.

II. Die Rüge des Angeklagten Ar

Mit seiner Beanstandung, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts, u.a. auf die Möglichkeit der Anwendung des § 316 a StGB, nicht durch einen Dolmetscher

übersetzen lassen, kann dieser Angeklagte keinen Erfolg haben. Er befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung schon seit mehr als 1 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, Schon das legte die Annahme nahe, daß er die deutsche Sprache, wenn er sie nicht gut sprechen, So doch gut verstehen konnte. Das wird bestätigt durch die bei den Akten (Bd. III Bl. 328) befindliche Übersetzung eines Briefes

des Angeklagten, in welchem er erklärt, daß er die deutsche Sprache "bereits recht gut beherrsche". Unter diesen Umständen war es Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters, in welchem Umfang er die Einschaltung des Dolmetschers bei der Verhandlung mit dem Angeklagten für erforderlich hielt (BGHSt 3, 285). Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Vorsitzende insoweit sein Ermessen unrichtig angewandt habe. Hätte der Angeklagte den Hinweis nicht voll verstanden oder hätte auch nur Grund für eine solche Befürchtung bestanden, so hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger dies geltend machen und gegebenenfalls wegen der Nichteinschaltung des Dolmetschers die Entscheidung des Gerichts anrufen können.

III. Die Rügen des Angeklagten Pop

4. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der beiden schon oben (im Abschnitt I) erwähnten I®-Angehörigen hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mehr als daß sich der Angeklagte Po nicht innen gegenüber der Tat berühmt habe, wollte die Verteidigung durch ihre Vernehmung nicht geklärt wissen. Dieses Beweisthema hat das Landgericht als wahr unterstellt. An die Wahrunterstellung hat es sich gehalten. Die Überzeugung von der Mittäterschaft des Pro hat das Landgericht allein aus den Bekundungen

der Mitangeklagten und der beiden als Zeuginnen vernommenen Frauen hergeleitet. Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob der als Hilfsbeweisamtrag wiederholte Beweisamtrag in den Urteilsgründen mit Recht oder Unrecht auch wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel abgelehnt worden ist.

2. Der Angeklagte Po kann auch nicht mit Erfolg beanstanden, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag seines Verteidigers, eine Vorstrafenliste oder ein Glaubwürdigkeitszeugnis bezüglich des Mitangeklagten MED einzuholen, als fir die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Nicht auf die Bekundungen des Angeklagten MB, sondern allein "auf die glaubhaften Darstellungen des mitbeteiligten An und der beiden überfallenen Frauen" hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten Po sesründet (VA S. 21). Auch die Überzeugung des Landgerichts davon, daß von den Angeklagten keiner "sich besonders hervorgetan" hat, sondern daß sie "gleichermaßen die ursächliche Verantwortung" zu tragen haben, beruht außer auf dem äußeren Ablauf des Tatgeschehens nicht auf irgend welchen Bekundungen des MEN sondern allein auf der für glaubwürdig erachteten Darstellung des Arip(UA Ss. 21).

B) Die Sachbeschwerden

I. Die Urteilsfeststellungen sind klar sowie frei von Widersprüchen und enthalten keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie tragen bezüglich aller Angeklagten den Schuldspruch.

1. Die Bedenken, die die Revisionsrechtfertigungen bezüglich des Tatbestandes des Autostraßenraubes vortragen, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 170).

Daß das Landgericht die nacheinander begangenen Angriffe auf die beiden Frauen als nur ein (fortgesetztes) Verbrechen des Autostraßenraubes erachtet hat, beschwert jedenfalls die Angeklagten nicht. Nähere Erörterungen hierzu sind daher überflüssig.

2. Den Tatbestand des gemeinschaftlichen schweren Raubes haben die Angeklagten ebenfalls erfüllt. Gemäß ihrem gemeinschaftlichen Plan haben sie den beiden überfallenen Frauen

mit gegen die Person gerichteter Gewalt Geld und andere Sachen weggenommen. Alle drei Angeklagten wollten diese Sachen in ihre gemeinsame Verfügungsgewalt bringen und sich rechtswidrig zueignen; das haben sie getan.

a) Die Raubüberfälle sind "auf einem öffentlichen Weg" (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen worden. Ob es, wie das Landgericht meint (UA S. 27), zur Erfüllung dieser Voraussetzung schon genügen würde, daß die Angeklagten die Dirnen plangemäß auf der Bundesstraße in den Kraftwagen einsteigen ließen (wogegen der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Dezember 1970 - 3 StR 143/70 -, S. 8/9, Bedenken geäußert hat), mag dahinstehen. Jedenfalls lagen die "GV-Plätze auf denen die Beraubungen unmittelbar durchgeführt wurden, auf oder unmittelbar an (hierzu LM Nr. 14 zu § 250 StGB = NW 1956, 1807 - dort nur Leitsatz -) öffentlichen Waldwegen (UA S. 6, 9, 11). Daß die Tat innerhalb des dort zum Stehen gebrachten Kraftwagens ausgeführt wurde, ist unerheblich.

b) Auch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs.:1 Nr. 2 StGB (Bandenraub) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Wegen Bandenraubes können nur solche Täter bestraft werden, die sich "zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl", d.h. zur Ausführung mehrerer solcher Taten, verbunden haben. Soll nur eine solche Tat, auch nur eine einzige fortgesetzte, ausgeführt werden, So kann der Erschwerungsgrund nicht angewendet werden. Andererseits kann diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, als Bandenraub bestraft werden, wenn die Verbindung zur fortgesetzten Begehung mehrerer solcher Taten wirklich stattgefunden hat.

Die drei Angeklagten waren übereingekommen, bis zu ihrer für später ins Auge gefaßten Auswanderung aus Deutschland "möglichst viele Straßenpassamten" zu berauben (UA S. 6, 32). Daß sie den Kreis der Opfer auf die am Kasernen-Gelände in AnEEEE- GE unstreichenden Dirnen beschränkt hatten (UA S. 7), genügt nicht, um alle Raubüberfälle, die dann nach und nach ausgeführt werden sollten, als eine einzige fortgesetzte Tat zu erachten. Sie haben damit noch nicht den zur Begründung einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz gefaßt, der auch die einzelnen Tatzeiten und die einzelnen als Raubopfer vorgestellten Personen mitumfassen muß (BGHSt 1, 313, 315;

2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129); der allgemeine Entschluß, unter ähnlichen Umständen gleichartige Straftaten zu begehen, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes nicht aus (aa0 sowie RGSt 9, 296; 47, 341).

rn

Während es zur Begründung der Mittäterschaft an irgendeiner Straftat regelmäßig ausreicht, daß der mit Täterwillen Handelnde den Tatentschluß und die Tatausführung seiner Mittäter irgendwie, auch nur rein "geistig" fördert, ist es zur Bestrafung wegen Bandenraubes (und Bandendiebstahls) erforderlich, daß das Bandenmitglied zeitlich und örtlich an der Tatausführung unmittelbar mitwirkt (BGHSt 8, 205 mit weiteren Hinweisen). In der vorliegenden Sache bestehen insoweit hinsichtlich der Beraubung der Dirne Kr keine Bedenken. Alle drei Angeklagten sind daher zu Recht des schweren Raubes auch unter dem Gesichtspunkt des Bandenraubes schuldig befunden worden.

Zweifelhaft kann es sein, ob der Angeklagte AriiiB , der bei der Aufnahme der Dirne GEW in den Kraftwagen und bei ihrer Beraubung nicht unmittelbar anwesend war, in diesem Falle ebenso wie die beiden Angeklagten MI und Po 21s Mittäter - und nicht bloß als Gehilfe - des Bandenraubes gehandelt hat. Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, daß Ar, der nach der Beraubung der Dirne Kr liese festgehalten und bewacht und damit die unmittelbar anschließende planmäßige Beraubung auch der Dirne BB ermöglicht hat, damit seinen "zeitlichen und örtlichen" - über eine bloß "geistige" Mitwirkung hinausgehenden - Tatbeitrag auch zur Beraubung der Dirne GC geleistet hat. Das braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn durch den Schuldspruch wegen nur eines (die Fälle Kr und CB umfassenden) Bandenraubes ist Ar auch dann nicht beschwert, wenn er

im Falle Große nur als Gehilfe gehandelt haben sollte, zumal auch für ihn im Falle GW der Tatbestand des

- einheitlichen - schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt des Straßenraubes einwandfrei erfüllt ist.

c) Daß der vollendete schwere Raub zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit und nicht etwa in dem der Gesetzeskonkurrenz steht, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt (BGH NJW 1963, 1413).

3, Auch der Schuldspruch wegen einer im Falle Kr begangenen, mit den übrigen Straftaten in Tateinheit stehenden Freiheitsberaubung ist rechtlich einwandfrei.

II. Die Strafzumessung hätte nach der zur Zeit der Aburteilung durch das Landgericht bestehenden Gesetzeslage nicht beanstandet werden können. Der Senat muß aber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO die Änderung der Strafdrohung berücksichtigen, die im § 316 a StGB durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 - BGBi I 1977 - vorgenommen worden ist. Danach ist in "minderschweren Fällen" nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zulässig.

Das Landgericht hat ausdrücklich erwähnt, daß es "an die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus 8 316 a Abs. 1 StGB gebunden" sei (UA S. 35). Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht, das für die Angeklagten eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten anführen konnte (UA S. 36), in der ihm allein obliegenden tatrichterlichen Würdigung einen minderschweren Fall bejaht und eine unter fünf Jahre betragende Freiheitsstrafe festgesetzt haben würde, wenn

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dies damals schon zulässig gewesen wäre. Zwar darf auch die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 StGB nicht unterschritten werden. Diese beträgt aber bei Bejahung mildernd Umstände ebenfalls nur ein Jahr Freiheitsstrafe. Daß mildernde Umstände angenommen werden könnten, ist aus ähnlichen Gründen wie die Bejahung eines minderschweren Falle des Autostraßenraubes nicht ausgeschlossen,

Im Strafausspruch gegen die drei Angeklagten muß dahe: das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zuglei: auch die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Festsetzung einer Sperrfrist, wenn auch insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält. Auch über die Anordnung einer solchen Maßnahme wird neu zu befinden sein.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Buddenberg