Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 07.03.1985 – 4 StR 32/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

AT BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen 1. Christian S ED aus Bad Oli, geboren am MB. EEE 1957 in Haup,

2. Bettina U ip aus Bad SC, dort geboren am W@. EEE 1'962,

3. Bettina He EEE aus Bad SCEEEEEEB, dort geboren am @. WB 1964,

wegen Schwerer räuberischer Erpressung

Ben 2“

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Em aus EEE Für die Angeklagte U. Rechtsanwalt EEE aus EEEREEED für die Angeklagte Hedi

als Verteidiger,

Justizangestellte w> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AO

Wr

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung verurteilt, den Angeklagten SCEEEB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte VW zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Angeklagte He zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten U und He@iii verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt, außerdem hat es der Angeklagten Heimann die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr und

sechs Monaten entzogen. Gegen dieses Urteil] hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt; sie erstrebt die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte SEE, entsprechend dem zuvor mit den beiden Mitangeklagten verabredeten Plan, mit einem ungeladenen Schreckschußrevolver in der Hand die Kassenräume einer Bankfiliale in Bad Sie. Er stellte sich hinter die Mitangeklagte U. die kurz vor ihm das Bankgebäude betreten und vorgegeben hatte, einen Geld-Schein wechseln zu wollen, setzte ihr den Revolver "in den Nacken" und forderte den hinter einer Panzerglasscheibe stehenden Kassierer auf, eine von ihm mitgebrachte Plastiktüte mit Geld zu füllen. Der Kassierer, der sich selbst nicht bedroht fühlte, aber annahm, daß es sich um eine echte Geiselnahme handele, füllte, um die vermeintliche Geisel zu schützen, etwa 10.500,-- DM in die Plastiktüte. Der Angeklagte SW verließ die Bank mit dem Geld, benutzte zunächst sein am Eingang abgestelltes Fahrrad zur Flucht, stieg dann in den Pkw, mit dem die Angeklagte He absprachegemäß in der Nähe wartete, und fuhr mit dieser davon (UA 14 ff.).

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten - nachdem eine Verfolgung gemäß § 239 a StGB von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschieden worden war (Bl. 211 d.A.) - nur nach § 253 StGB zu bestrafen seien. Das Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung hat es verneint, weil der Kassierer zu keinem Zeitpunkt selbst bedroht worden sei oder sich selbst bedroht gesehen oder gefühlt habe.

Außerdem hat es darauf hingewiesen, daß durch den mitgeführten Schreckschußrevolver nicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Widerstand überwunden werden sollte, sondern daß die Waffe

nur dazu dienen sollte, die Geiselnahme für den Kassierer glaubhafter erscheinen zu lassen.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben sich die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt einer Schweren räuberischen Erpressung im Sinne der 88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Schuldig gemacht.

Die Strafkammer hat zutreffend die Voraussetzungen des § 253 StGB bejaht, obwohl die Angeklagten den Kassierer selbst nicht mit dem Revolver bedroht haben. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß das von den Tätern angedrohte Übel unmittelbar den treffen soll, auf dessen Willensbestimmung sie einwirken wollen. Es genügt vielmehr, daß der Empfänger der Drohung das einem anderen Angedrohte auch für sich als Übel empfindet (BGHSt 16, 316, 318 m.w.Nachw.). Das hat die Strafkammer hier ohne Rechtsfehler darin gesehen, daß der Kassierer von dem Vorliegen einer Gefahr für eine Kundin seiner Bank ausgehen sollte und ausgegangen ist. Den Umstand, daß die Angeklagten nicht beabsichtigten,die Drohung auch zu verwirklichen, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich für den Tatbestand der Erpressung angesehen (UA 19). Es genügt, daß der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt wird (BGHSt 23, 294, 295/296 m.w.Nachw.).

Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 16, 316, 318; 23, 294, 295 f;

Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 255 StGB Rdn. 2; vgl.

auch Herdegen in LK, 10. Aufl. §§ 249 StGB Rdn. 11). Es muß

lediglich hinzukommen, daß "mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben" gedroht worden ist (vgl. BGHSt 18, 75). Diese Voraussetzung war hier dadurch erfüllt, daß der Angeklagte Sn durch den in den Nacken der vermeintlichen Geisel gesetzten Revolver mit einer gegenwärtigen Gefahr für deren Leben gedroht hat.

Der Annahme einer räuberischen Erpressung steht nicht entgegen, daß die Angeklagten die Geiselnahme und die Gefahr für die angebliche Geisel nur vorgetäuscht haben. Der Irrtum, den die Angeklagten insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schußwaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötiaungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294, 296 und Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 330 jeweils m.w.Nachw.).

Durch den Einsatz des Schreckschußrevolvers haben die Angeklagten schließlich auch die Voraussetzungen einer schwer en räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. I Nr. 2 StGB erfüllt. Insoweit reicht es aus, wenn die Täter, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, einen Gegenstand mit sich führen, der nur scheinbar eine Waffe ist (BGH NStZ 1981, 436 m.w.Nachw.).

ir WG

3. Der Senat hat den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht - fehlerfrei - getroffenen Feststellungen entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Tat bereits in der unverändert zugelassenen Anklage als schwere räuberische Erpressung gemäß 88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet worden ist (Bl. 214/215, 251 d.A.) und die Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sind, daß auch eine Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht komme (Bl. 282 R d.A.). Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner