Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.09.1984 – 1 StR 408/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 408/84 URTEIL CE

in der Strafsache

gegen

die Kauffrau Marta H ii aus SW, geboren am &M. GE 1931 ir Tome / var,

wegen Betruges

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB aus Ravensburg als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

- 3.

Die Revision der Angeklagten Marta Ts gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. März 1984 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat - unter Freisprechung im Übrigen - die Angeklagte His wesen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. April 1981 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Ansriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt zu Fall B 1 der Urteilsgründe aufzeworfene Frage des Strafklageverbrauchs: Das in Art, 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, daß Jemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; freilich ist eine sachlichrechtliche Tat auch eine einzige Tat im Sinne

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des § 264 StPO (BGH, Urt. vom 8, März 1984 - 1 StR 14/84 - m.w.N.),.

Diese letztere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Setrugstat zum Nachteil Helmut KM ist nicht identisch mit dem zum Nachteil Willi BB begangenen Betrug, der Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Tübingen vom 3, April 1981 war. Beide Geschädigten antworteten unabhängig voneinander auf ein von der Angeklagten in der Zeitschrift "Heim und Welt" aufgegebenes Inserat, durch das sie in betrügerischer Absicht mittels unwahrer Behauptungen "Geschäftspartner" nit "Geschäftseinlagen ab DM 200.000,--" suchte (UA S. 5, 12). In getrennten Verhandlungen erreichte sie es aufgrund falscher Versprechungen, daß jeder der Geschädigten ihr jeweils ein Darlehen von DM 100.000,-- gewährte, Hiernach gehen zwar beide Betrugstaten auf dasselbe Inserat zurück. Das genügt aber nicht für die Annahme von Tateinheit. Diese ist nur dann gegeben, wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise verletzt, daß sich die Ausführungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken (BGHSt 22, 206, 208). So liegt es hier nicht. Die Aufgabe des inserats diente lediglich dem Ausfindigmachen von Anlageinteressenten, die als Opfer eines Betruges in Betracht kommen mochten. Sie kann nicht schon als Teilakt der Ausführungshandlung des - späteren - Betruges gegenüber den Interessenten, sondern nur als bloße Vorbereitungshandlung hierzu qualifiziert werden. Sie ist deswegen für sich allein nicht geeignet, Tateinheit zwischen den beiden

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Betrugstaten zu begründen (vgl. Vogler in LK § 52 Rdn. 24). Tateinheit kann nicht schon angenomnen werden aufgrund eines einheitlichen Motivs, einer Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, der Verfolgung eines Endzweckes, einer Mittel-Zweck-Verknüpfung oder einer Grund-Folge-Beziehung

(vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 -).

Die Annahme natürlicher Handlungseinheit und damit einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts scheitert daran, daß zwischen den beiden im wesentlichen gleichgearteten Betrugshandlungen kein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, der das gesamte Handeln der Angeklagten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 127/84 -). Die weitere Frage, ob eine - aus zwei Einzelakten bestehende - Fortsetzungstat vorliegt, ist unerheblich, weil die gesonderte Aburteilung eines Teilaktes einer an sich fortgesetzten Handlung als selbständige Einzeltat nicht die Aburteilung des weiteren Teils der fortgesetzten Handlung hindert (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 -).

Zwischen beiden Taten bestand auch kein untrennbarer Zusammenhang im Sinne des § 264 StPO. Die verschiedenen Handlungen waren nicht unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft, daß ihre getrennte

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Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde; auch für dieselbe Tat im Sinne

des § 264 StPO genügt das Bestehen eines Gesamtplanes nicht (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 -).

Maul Ulsamer Foth

Granderath Schimansky