Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.11.1984 – 4 StR 662/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 662/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Miroslav Stefan Sie aus BB, geboren am EEE 1962 in EEE (Polen), zur Zeit in Haft,
wegen fahrlässigen Vollrausches
so
2/4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, seine Begleiterin vergewaltigt und sie körperlich mißhandelt. An seiner Verurteilung aus den Straftatbeständen der §§ 177, 223 und 316 StGB hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil der Angeklagte nach ihrer Auffassung zur Tatzeit infolge des Alkoholgenusses, der möglicherweise zu einer Blutalkoholkonzentration von über 3 %0 geführt hat, nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB), sicher jedoch erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sei.
Schon die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.
Der Verteidiger hat in seinen Schlußvortrag hilfsweise u.a. beantragt,
"den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen schuldangemessen wegen der von ihm begangenen Verkehrsstraftat, im Rausch begangen, zu einer Geldstrafe zu verurteilen, und hierbei zu berücksichtigen, daß der nicht alkoholgewöhnte und -erfahrene Angeklagte die Wirkung des Champagners in Verbindung mit den ca. 10 von ihm getrunkenen Metaxa-Kognaks nicht vorauszusehen vermochte",
hilfsweise darüber Beweis zu erheben
"daß der Angeklagte, wie die Zeugen Dei und Me wiederholt haben feststellen können, grundsätzlich keinen Alkohol zu sich nimmt und höchstens im Abstand von einigen Monaten bzw. ganz gelegentlich Alkohol zu sich nimmt"
durch Vernehmung der genannten beiden Zeugen,
"daß der Angeklagte aufgrund seiner ungewöhnlichen Konstitution (Hochleistungssportler, Mitglied einer Olympiaauswahlmannschaft in Polen) die Auswirkungen des genossenen Alkohols körperlich nur in geringerem Maße als andere Teilnehmer der Trinkrunde verspürt hat, so daß hieraus keine Folgerungen hinsichtlich seines Einsichtsoder Hemmungsvermögens zu ziehen sind"
durch Anhörung eines Sachverständigen.
So
Die Strafkamner hat die beiden Hilfsbeweisamträge in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß sie so behandeit werden könnten, "als wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)" (UA 21, 22). Sie hat sich mit diesen Tatsachen im Urteil nicht auseinandergesetzt, sondern ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich fahrlässig in den in § 323 a StGB vorausgesetzten Rausch versetzt habe. Mit Recht beanstandet dies die Revision.
Eine nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie jede auf andere Weise festgestellte Tatsache der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter muß sie deshalb würdigen, ausdrücklich in den Urteilsgründen allerdings nur dann, wenn die Feststellungen im übrigen zu einer Auseinandersetzung mit ihr drängen. Dabei darf er ihr auch eine andere Bedeutung beimessen, als der Verteidiger mit seinen Beweisamträgen erstrebt hat.Er darf nur keine ihr widersprechenden Feststellungen in den Urteilsgründen treffen (BGHSt 28, 310, 312; KK § 261 Rdn. 28 m. w. Nachw.). Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.
Der Verteidiger, und das ist nach dem Zusammenhang, in dem der Beweisamtrag gestellt worden ist, eindeutig, wollte mit seinen Beweisbehauptungen nachweisen, daß der Angeklagte sich nicht schuldhaft, das heißt auch nicht fahrlässig in den von der Strafkamner angenommenen Rausch versetzt hat (vgl. BGHSt 26, 363, 366), in dem er die Vergewaltigung und die Körperverletzung begangen hat. Ob ihm das mit den angebotenen Beweismitteln gelungen wäre, mag zweifelhaft sein, unmöglich war dies jedenfalls nicht.
Der Verteidiger hat hier solche Anhaltspunkte, die für ein schuldloses "Sichberauschen" sprechen könnten, mit den als wahr unterstellten Beweistatsachen behaupten wollen. Dadurch, daß die Strafkammer sich mit ihnen im Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch ihre Bedeutung nicht aufgeklärt hat, hat sie die nicht näher begründete Annahme fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die als wahr unterstellten Tatsachen nicht ausreichend dargelegt und sich mit diesen Tatsachen, was nicht ausgeschlossen werden kann, möglicherweise in Widerspruch gesetzt.
Auf diesem Verstoß kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich die Strafkammer mit der Frage näher befassen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich infolge seines Rausches nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dabei werden seine Alkoholverträglichkeit und sein bisheriges Trinkverhalten ebenso zu berücksichtigen sein wie die Tatsache, daß er keine besonderen Ausfallerscheinungen gezeigt hat und sogar sein Kraftfahrzeug ersichtlich ohne besondere Schwierigkeiten über eine längere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h steuern konnte. Auch die im Rausch begangenen Taten (Verhaltensweisen) können hierbei
gewertet werden (vgl. KK § 261 Rdnr.
28, 65 nm. Nachw.).
Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner
RT