Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.05.1986 – 4 StR 191/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 191/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner T ED zus DEE, geboren am Er WB 1960 in LEW, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß 8§ 349 Abs. 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1985, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hatte den Beweisamtrag gestellt, "zum Beweis der Tatsache, daß die Mitangeklagten Kap und FE sich im Juni 1985 im Lokal "Om REB" in ODE absprachen, der Wahrheit zuwider den Angeklagten TB als Anstifter zu belasten, daß dies Rache für den angeblichen Verrat des TED sein sollte", Elias NEED als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, "weil die in ihm enthaltenen Tatsachen-
behauptungen als wahr unterstellt werden".
Im Urteil hat sich das Landgericht an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Es ist in den Urteilsgründen vielmehr davon ausgegangen, daß die Angaben der Mitangeklagten Kup und FREE der Wahrheit entsprachen. Die Feststellungen des Urteils beruhen unter anderem "auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Kap und FREE" (UA 18). Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklagte Te - der die Anstiftung von Kap und FEED zur Tat bestritten hatte - "durch die glaubhaften Aussagen der Angeklagten KW und FEB" widerlegt werde (UA 19) und daß "jedenfalls der Angeklagte TB dem Angeklagten K@p als geeignetes Opfer den Zeugen JB" benannte (UA 193).
Da das Urteil in seinen Feststellungen und in der Beweiswürdigung somit der Wahrunterstellung widerspricht, kann es keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluß vom 27. November 1984 - 4 StR 662/84). Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachbe-
schwerde bedarf es nicht.
Hürxthal für den in Urlaub befind- Laufhütte lichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich
Hürxthal
Goydke Meyer-Goßner