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BGH Beschluss vom 31.10.1984 – 4 StR 624/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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35 0.3

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 624/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Diana Magdalena RB aus FB zeboren am B-GE 1966 in VER zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen;

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. ? StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung der Rita MB verurteilt ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. ‚Juni 1984 im Ausspruch über die Rechtsfolgen dahin geändert, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von der Auferlegung von Kosten des Revisions-

verfahrens wird abgesehen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags, wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe

von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem vsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem Teil Erfolg.

1. Im Schuldspruch fällt auf Grund der Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weg. Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, den sie auch nicht im einzelnen angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Die zum Strafausspruch erhobene Verfahrensrüge is’ abwegig. Das Alter des Tatopfers Nuri war dem Landgericht bekannt. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision dringen nicht durch. Den versuchten Totschlag hat das Landgericht als minder schwer (§ 213 StGB) erachtet, weil das Zusammenwirken der alkoholischen Beeinträchtigung der Angeklagten mit ihrer durch Schläge und Demütigungen ausgelösten hohen Erregung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hatte (UA 19). Entgegen der Ansicht der Revision wäre deshalb bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts der Strafrahmen des § 213 StGB nicht zusätzlich gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern gewesen. Auch sonst weist die Strafzumessung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 1984 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler auf. Die gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Tat hat sich auf die Straf nicht ausgewirkt. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.

3. Dagegen kann die angeordnete Maßregel nicht bestehenbleiben. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuld-

Sn

Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH, Beschluß vom 1. März 1983 - 5 str 71/83; BCH NStz 1982, 218 und 1983, 429 m. w. Nachw.). Einen Solchen Ausnahmefall hat das Land-

lichkeitsdefiziten, die das Landgericht als ursächlich für den häufigen Alkoholgenuß der Angeklagten betrachtet (UA 22), ergeben einen solchen Befund nicht. Daher mußte die Maßregel wegfallen. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat bereits dJas Landge-

richt verneint.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner