Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.02.1985 – 4 StR 13/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 13/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Theo D EB aus Di Ve, zehoren en@. EB 1947 in ZU, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 eifstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. September 1984 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, beanstandet dabei aber auch das Verfahren. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revsion gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil 1&ßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
- 3.
2, Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus kann Jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seit Jahren im Übermaß dem Alkohol zuspricht, der Alkoholmißbrauch aber noch nicht zu "klinisch faßbaren pSychoorganischen Schädigungen" geführt habe. Bei dem Angeklagten handele es sich "um eine unreife, infantil-egozentrische Persönlichkeit mit deutlicher Kritikschwäche und ausgeprägt gefühlsabhängigen Denken"; deswegen neige er "zu ultimativen Forderungen und bei deren Ablehnung zu unvernünftigen Reaktionen" (UA 3). Das Landgericht erklärt sodann in Anschluß an die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Tat, die "im festgestellten Sachverhalt aufgeführten Persönlichkeitsbesonderheiten des Angeklagten" stellten sich "nach den Ausführungen des Sachverständigen als 'schwere andere seelische Abartigkeit! dar, durch die - in Verbindung mit einer Alkoholisierung zur Tatzeit von etwa 2 %0 BAK - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, so daß § 21 StGB zur Anwendung zu kommen hatte." (UA 10 F).
Bedenken erweckt bereits die nicht näher begründete Ansicht, die - nach den Feststellungen nicht allzu schwerwiegenden - Persönlichkeitsbesonderheiten des Angeklagten seien als "schwere andere seelische Abartigkeit" zu bewerten. Davon abgesehen lassen die Ausführungen des Landgerichts aber besorgen, daß es die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB
UL.
gesetzt sind und die diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen unterscheiden. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984
- 4 StR 9/84 - und vom 31. Oktober 1984 - 4 StR 624/84). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Unterbringung des Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus wäre hier also nur möglich, wenn die bei ihm angenommenen Persönlichkeitsmängel seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von der zur Tatzeit bestehenden Alkoholisierung von etwa 2 %0o erheblich vermindert hätten,
Selbst wenn der seelische Zustand des Angeklagten an sich die Unterbringung rechtfertigen könnte, ist Voraussetzung einer Anordnung nach § 63 StGB, daß zwischen diesem Zustand und der Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht, so daß Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden müssen
-5._
(BGHSt 27, 246, 249; Hanack in LK 10. Aufl, § 63 Rdn. 61, 76; Dreher/Tröndle, StcB 42. Aufl. § 63 Rdn. 7; Stree in Schönke /Schröder StGB 21. Aufl.
§ 63 Rdn. 18). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Frage, ob die das vorliesende Verfahren auslösende Tat eine Konflikttat in diesem Sinne ist, nur unzureichend geprüft hat:
Der Angeklagte hatte am Tattag erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Er wollte seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn besuchen. Darüber kam es zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Ehefrau zu einer zunächst ruhigen Unterhaltung. Erst als die geschiedene Ehefrau des Angeklagten diesem verweigerte, sein Kind zu sehen, wurde er gewalttätig. Unter diesen Umständen bedurfte die Frage besonderer Prüfung, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auf seinen eventuell krankhaften seelischen Zustand zurückführen ließ und nicht nur auf der Enttäuschung und Wut über die Vorenthaltung seines Kindes beruhte, der auch ein seelisch nicht geschädigter Mensch erliegen könnte (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1983 - 4 StR 714/83). Das Landgericht weist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, daß der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung vorbestraft sei. Es teilt jedoch nicht mit, welche Sachverhalte diesen - Soweit es die Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte
betrifft im übrigen weit zurückliegenden - Verurteilungen
zu verhältnismäßig geringfügigen Geldstrafen zugrunde lagen. Dem Senat ist es daher auch nicht möglich festzustellen, ob diese Taten geeignet sind, die vom Landgericht angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit mit zu begründen.
-6.
Schließlich verhält sich das angefochtene Urteil nicht darüber, warum eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderlich ist und eine Anordnung nach § 64 StGB nicht ausreicht. Das Landgericht hätte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB prüfen und erörtern müssen, welche Maßregeln geeignet sind, den erstrebten Zweck zu erreichen und welche von diesen den Angeklagten am wenigsten beschweren (BGH NStZ 1981, 390). Die Behandlung einer Sucht ist in erster Linie Aufgabe der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt - wie ausgeführt - nicht in Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch, der rechtswidrige Taten auslöst, auf Gründen in der Persönlichkeit beruht, die ihrerseits keinen Krankheitswert haben (BGH NStZ 1983, 429). Die Erörterung der Unterbringung nach § 64 StGB war zudem schon deswegen geboten, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits dreimal "zu Entzugszwecken in Krankenhausbehandlung" befunden hat.
Nach alledem war die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einen psychiatrischen Krankenhaus aufzuheben, Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist hier durch die Aufhebung des Maßregelausspruchs nicht betroffen,
3. Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel ist damit gegenstandslos. Der Senat bemerkt dazu Jedoch, daß die Begründung des Landgerichts insoweit ebenfalls Bedenken begegnet. Die Umkehrung der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus,
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daß der Zweck der Maßregel dadurch besser erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der zunächst durchgeführte Strafvollzug muß sich als sinnvolle Vorstufe der Behandlung darstellen (BGH NJW 1983, 240; NStz 1984, 428 je m. w. Nachw.). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, bedürfte näherer Darlegungen, als sie das angefochtene Urteil enthält.
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner