Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.05.1989 – 1 StR 176/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 176/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

wIII

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-11/1-str-176-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988 ist wirksam zurückgenommen.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig

verworfen. Gründe:

Die vom Angeklagten weiter betriebene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988 ist unzulässig, weil das zunächst fristgerecht eingelegte Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde. Entgegen dem Vortrag des neu bestellten Verteidigers war der frühere Verteidiger vom Angeklagten mündlich unter Mitwirkung eines Dolmetschers ausdrücklich zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt worden. Die mündliche Ermächtigung ist zulässig und kann durch Versicherung des Verteidigers belegt werden. Das Revisionsgericht prüft das im Freibeweisverfahren (BGH NJW 1952, 273; BGH, Beschl. vom 18. September 1984 - 4 StR 544/84). Danach war der Angeklagte damit einverstanden, daß das Rechtsmittel nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe durch den Verteidiger bei Aussichtslosigkeit zurückgenommen werde. Das hat der Verteidiger dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht getan.

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NSt2 1983, 280, 281).

Die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten weiter betriebenen Revision zur Folge (BGH, Beschl. vom 23. August 1983 - 4 StR 390/83). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit kein Raum (BGH, Beschl. vom 18. September 1984 - 4 StR 544/84

m.w.Nachw.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da das Landgericht bereits nach Rücknahme der Revision über die

Kosten des Rechtsmittels entschieden hat.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Brüning