Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 10.07.1984 – 1 StR 361/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 361/84 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

1. den Monteur Hüseyin CB aus Ca, geboren am @. @&B 1959 in Cim (TEE),

2. den Baggerführer Erdogan Ü® aus CalB, geboren am 9 GES 1957 in Au (TER) ,

beide zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

- zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten Us wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 1983 hinsichtlich beider Angeklagter a) im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt: Die Angeklagten sind eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln schuldig. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ün wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Üg führt auf die allgemein erhobene Sachrüge hin zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsicht-

lich beider Angeklagter (§ 357 StPO); im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1984 Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung widerspruchsfrei. Der Hinweis auf die falschen Angaben des Revisionsführers zur Reiseroute der Angeklagten in der Türkei bezieht sich auf seine Einlassung im Vorverfahren, die durch die Bekundungen "des Vernehmungsbeamten Anton Bew in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (UA S. 9).

II. Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten gemeinsam 1.390 g Cannabiszubereitung mit einem THC-Gehalt von 0,3 % eingeführt. Der Gesamtgehalt des eingeführten Rauschgifts an reinem THC betrug also nur 4,17 g. Er liegt damit deutlich unterhalb der Grenzen, die der Bundesgerichtshof für die Annahme einer "nicht geringen Menge" gezogen hat.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" dem Wirkstoffanteil maßgebende Bedeutung beizumessen (BGH MDR

1983, 596; BGH NStZ 1984, 221 m.w.N.; BGH StrVert 1984, 32). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes etwa 15 mg THC erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof, ohne sich bisher auf einen festen Grenzwert festzulegen, bei THC-Mengen der hier vorliegenden Größenordnung die Voraussetzungen für die Annahme einer nicht geringen Menge stets verneint (vgl. die Zusammenstellung in BGHNStZ 1984, 221; ferner Beschl. vom 13. Jan. 1984 - 2 StR 789/83 - und vom 20. Jan. 1984 - 2 StR 825/83).

Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG scheidet danach aus. Den Feststellungen (UA S. 14/15) läßt sich aber entnehmen, daß die Angeklagten, die selbst nicht Rauschgiftkonsumenten sind, die eingeführte Cannabiszubereitung "mit Gewinn den Betäubungsmittelmarkt zuführen" wollten. Sie haben sich damit eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Dieses umfaßt die Einfuhr als unselbständigen Teilakt (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165).

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

Herdegen Maul Schikora

Foth Schimanski