Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 30.05.1985 – 4 StR 214/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 214/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans BD zus DEE, geboren am MR. @B- ww 1940 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
S
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß 88 44 ff und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Ur-
teil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Re-
vision und seines Antrages zu tragen.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht den schriftlichen Anträ-
gen des Generalbundesanwalts vom 16. und 23. April 1985.
1. Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen. Die mit dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiliaenden
Rechtsfehler ergeben.
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Der
Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen,
die Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen
Frist zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982
- 1 StR 28/82). Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag lediglich mit dem Revisionseinlegungs- und Begründungsschreiben vom 27. November 1984 um Akteneinsicht ersucht. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er erstmals mit Schreiben vom
4. März 1985 an die Erledigung des Akteneinsichtsersuchens erinnert, obwohl ihm eine frühere Mahnung im Hinblick auf das drohende Fristversäunnis zuzumuten war. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt unter diesen Un-
ständen nicht in Betracht.
Hürxthal Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner