Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.04.1989 – 4 StR 71/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IN u

BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Karunanananthar Te zus 1, geboren am GE 1353 ir ve (Sri Lanka),

wegen Vergewaltigung

wıIIlIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1989 beschlossen:

Die Anträge des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufhebung des Beschlusses vom 29. März 1989 und "Neubescheidung" nach

§ 33 a StPO werden abgelehnt. Gründe:

]. Akteneinsicht kann hier nicht gewährt werden, da die Akten nach Abschluß des Revisionsverfahrens an das Landge-

richt Detmold zurückgesandt worden sind.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine der von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84 -, vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 und vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 1 StR 28/82). Ein solcher Ausnahmefall

ist hier jedoch nicht gegeben:

Die für die Besetzungsrüge erforderlichen Angaben über die ordentliche Besetzung der Strafkammer, die Vertretungsregelung und die Beschlüsse des Präsidiums des Landgerichts ergeben sich nicht aus den Strafakten, sondern aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts und den Akten des Präsidiums. Diese Unterlagen hätte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Landgerichts einsehen können und müssen, um die für die Besetzungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Tatsachen vorzutragen (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. S§ 344 StPO Rdn. 44). Daß er dies versucht hat und ihm die Einsichtnahme vom Präsidenten des Landgerichts verweigert worden sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, wie sie der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift beantragt hatte, ist in der Strafprozeßordnung nicht vorge-

sehen.

3. Aus den zu 2. dargelegten Gründen müssen auch die Gegenvorstellungen des Verteidigers gegen den Beschluß des Senats vom 29. März 1989, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, erfolglos bleiben.

4. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1984 - 4 StR 611/84 - und vom 25. November 1986 - 4 StR 245/86).

Salger Knoblich Goydke Meyer-Goßner Steindorf