Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.04.1984 – 1 StR 212/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 212/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Textilarbeiter Güngör F EEEEEB zus Bei

(Niederlande), geboren am EEEB 1934 in Ve (Türkei),

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

B24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde

des Angeklagten gegen die Versagung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen und die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben.

Gründe§

Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäf 8 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Durch die endgültige Einstellung des Verfahrens ist der Angeklagte nicht beschwert, so daß das Rechtsmittel der Revision unzulässig ist, auch wenn sich der Angeklagte durch die Gründe der Entscheidung beschwert fühlt (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327, 330; BGH NJW 1970, 154, 155; Gollwitzer in LR, 23. Aufl. §§ 296 Rdn. 24; Meyer in LR, 23. Aufl. § 333 Rdn. 26; Ruß in Karlsruher Kommentar, Rdn. 5 vor 8 296; Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. Rdn. 15 vor § 296).

Weil sich der Senat wegen der Unzulässigkeit der Revision mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befassen kann, entfällt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Nebenentscheidungen des Landgerichts (vgl. §§ 46h Abs. 3 S. 3 StPO; § 8 Abs. 3 S. 2 Str&G; Schikora in Karlsruher Kommentar § 464 Rdn. 13). Insoweit war die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

Herdegen Schikora Foth Granderath Schimansky