Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.04.1985 – 5 StR 224/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 224/85 4 (alt: 5 StR 684/83)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Chef-Monteur Hans-Joachim WeiiHD aus Beim,

geboren am GEEE> 19:5 in rei,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

- 2 - Yd

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 22. November 1983 bestätigt, die vom Landgericht gleichzeitig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch aufgehoben. Mit Urteil vom 4, Dezember 1984 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und

rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte

in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert, Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).

- 3 - H

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der dieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung

in dem angeführten Urteil sowie gegen die Versagung einer Entscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet (BGH Beschluß. vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84).

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel