Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.06.1995 – 5 StR 249/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 249/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Juni 1995 in der Strafsache gegen

Hans-Jürgen C mem |. geboren am GEEEENEIEED 1931 in Page.

wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1995 beschlossen:

Jeder der Nebenkläger Hans-Joachim Sin» und Ulrich SCH trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 1994 und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Da der Senat sich mit den Revisionen der Nebenkläger sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung (BGH Beschluß vom

19. April 1984 - 1 StR 212/84 -; BGH Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 -). Zur Entscheidung über die Rechtsmittel nach 5 464 Abs. 3 StPO ist vielmehr das Oberlandesgericht Braunschweig beru-

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