Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 5 StR 547/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 547/89 GL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Frank B iD zus BE, dort geboren am BB 1962,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Körperverletzung
Ta
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 14. November 1989 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung
des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird
als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Berlin hat die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 11. Juli 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der gegen diesen, dem Verteidiger
am 29. September 1989 zugestellten Beschluß gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch das Revisionsgericht ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche angebracht worden, sondern erst am 7. Oktober 1989
beim Landgericht eingegangen ist.
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts hat der Senat nicht zu befinden. Bei einem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wird die Revision sachlich nicht geprüft, so daß das Revisionsgericht nicht im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO mit der Sache befaßt ist (vgl. BGH Beschl. v. 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - und v. 4. April 1985 - 5 StR 224/85).
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