Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 06.04.1984 – 2 StR 863/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 863/83 BESCHLUSS

5}

3 Tr in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung U...

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-

hörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer

in

am 6. April 1984 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

IV.

Der Antrag des Angeklagten Jg, ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde zu gewähren, wird verworfen,

Auf die Revisionen der Angeklagten Sg

ICE un: YB wirs das Urteil des

Landgerichts Köln vom 14. Juli 1983 in allen Strafaussprüchen - ausgenommen dem gegen den Angeklagten Friedhelm Schgp ersangenen - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jedoch wird der die Angeklagte Ag betreffende Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte

der Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer schuldig ist.

Ferner wird die Liste der angewendeten Strafvorschriften, soweit sie den Angeklagten JE betrifft, dahin geändert, daß bei § 250 Abs. 1 StGB anstelle der Nr. 1 die Nr. 2 tritt.

Gründe§

I. Dem Wiedereinsetzungsamtrag kann der Senat nicht entsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks nachträglichen Vorbringens einer Verfahrensrüge in der Regel ausgeschlossen, wenn die Revision bereits formund fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, L4; 14, 330, 332 £; 31, 161). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigt, liegt hier nicht vor. Der frühere Verteidiger hatte in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Anlaß zur Erhebung einer auf § 275 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde bestand. Dadurch wurde dem Angeklagten nicht die Möglichkeit genommen, die betreffende Rüge in seine eigene Revisionsbegründung durch den Rechtspfleger aufnehmen zu lassen. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, Sein nunmehr vorgelegter "Schriftsatzentwurf" enthält denn auch keine derartige Rüge.

II. Die Revisionen der drei Beschwerdeführer haben nur teilweise Erfolg.

Soweit sich ihre Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und den Maßregelausspruch (§§ 55 Abs. 2, § 69 a Abs. 1 StGB) richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der die Angeklagte N oO |) betreffende Schuldspruch bedarf allerdings einer Klarstellung, da seine bisherige Fassung den Eindruck hervorrufen könnte, die Angeklagte habe sich tateinheitlich mit Beihilfe zu einem Verbrechen im Sinne von § 316 a StGB der Mittäterschaft zu einem schweren Raub schuldig gemacht, In Wirklichkeit hat das Landgericht sie auch hinsichtlich dieser Straftat lediglich wegen Gehilfenschaft verurteilen wollen (S, 132 UA).

Aufgehoben werden müssen die gegen die Beschwerdeführer ergangenen Strafaussprüche. Die ihnen zugrunde liegenden Zumessungserwägungen weisen Sachmängel auf.

Das Landgericht hat bei der Angeklagten Ag strafschärfend gewertet, daß sie straffällig geworden sei, obwohl sie eine vernünftige Erziehung genossen, in der Familie keine kriminellen Vorbilder gehabt, als Kassiererin über einen guten Beruf verfügt habe und vom Vorleben her mithin durchaus gefestigt gewesen sei. Das Versagen der Angeklagten hat die Strafkammer unter den gegebenen Umständen als "einen bewußten Bruch mit ihrer bürgerlichen Herkunft und ihrem geordneten Vorleben" angesehen (S. 166 UA). Ähnliche Erwägungen finden sich im Katalog der Erschwernisgründe beim Angeklagten S@B (Ss. 152 £ UA). Damit hat das Landgericht das Fehlen eines diesbezüglichen Strafmilderungsgesichtspunktes zu Lasten der beiden Angeklagten gewertet. Das ist rechtsfehlerhaft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. Beschluß vom 30. April 1982 - 2 StR 149/82). Diesem Strafzumessungsgrund hat das Landgericht besonderes Gewicht beigemessen. Das ergibt sich schon daraus, daß er in den Ausführungen zur Strafhöhe für fast alle Angeklagten (abgesehen von JM und Friedhelm Schi) enthalten ist

(S. 155, 156, 160, 163 und 167 UA). Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Strafbemessung durch diesen Rechtsfehler zu Ungunsten der Beschwerdeführer N] und SED peeinfiust worden ist.

Bereits wegen dieses Mangels müssen die gegen die beiden vorgenannten Angeklagten ergangenen Strafaussprüche aufgehoben werden, Hinzu kommt, daß weitere Bedenken gegen deren Begründung bestehen. Das gilt z.B. für die irrige Ansicht der Strafkamner, der Umstand, daß die Angeklagte AD "a1: gereifte Frau, die eine Ehe hinter sich „.. hatte, derart schwerwiegend straffällig geworden" sei, dürfe strafschärfend gewertet werden (S. 165 UA). Zuden steht die letztere Feststellung nicht in Einklang mit der auf 5, 164 UA getroffenen, wonach ihr Tatbeitrag "jeweils verhältnismäßig gering" gewesen sei. Bezüglich des Angeklagten Sg heißt es im Zusammenhang mit den Straferschwerungsgründen, er sei unter normalen Verhältnissen aufgewachsen (S. 152 UA). Dem widersprechen die Fest-Stellungen zu seiner Person (S. 13 £ UA). Ferner erscheint es bedenklich, "die Verletzungen" des Zeugen FEED uneingeschränkt erschwerend zu berücksichtigen (S. 171 UA), obwohl das Landgericht als wahr unterstellt hat, daß die Angeklagten SED und BEE davon ausgegangen sind, die Wirkung des Tränengasmittels werde nur kurz andauern, darüber hinausgehende Folgeschäden seien ausgeschlossen (S. 113 UA),

Auch der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer Ro \ kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat als erschwerend erachtet, daß der Angeklagte "sozial bedenklich heruntergekommen"! sei ; so habe er sich darin gefallen, im Kreis von Gewalttätern mit schwersten Taten zu prahlen (S. 158 UA). Diese Bewertung ist nicht vereinbar mit der

strafmildernden Berücksichtigung des Umstandes, daß er

zu einer "gewissen Großmäuligkeit" neigt und einer "gewissen Gruppendynamik" erlegen ist (S. 157 UA). Da schon dieser Widerspruch zur Aufhebung des Strafausspruchs Anlaß gibt, braucht nicht erörtert zu werden, ob auch der fehlerhaften Angabe über die Zahl seiner Vorstrafen Bedeutung beizumessen ist.

III. Der erwähnte, in den Strafzumessungserwägungen zum Nachteil fast aller Angeklagten festgestellte Rechtsfehler erfordert gemäß § 357 StPO ferner die Aufhebung der gegen die betreffenden Angeklagten ergangenen Strafaussprüche, soweit sie keine Revision eingelegt oder ihr eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen haben. Dieser Erstreckung steht nicht entgegen, daß es sich um einen Mangel im Bereich der Strafzumessungserwägungen handelt (KK-Pikart, § 357 Rdn. 13 m.w.N.).

Mösl Müller Meyer Maier Theune