Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.04.1982 – 2 StR 149/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 149/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Sigrid Hi GB geborene Jo aus EEE, geboren ar HEERES ::. 7 um,

2. Gen Gabelstaplerfahrer Pauli Heinz H i kumme

aus EEE, geboren am u in Drum, Kreis Com ,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. September 1981 in den Strafaussprüchen "mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der beiden Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, im Ergebnis im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der Strafaussprüche haben sie jedoch Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung gemäß 8 13 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, im Hinblick auf die notwendige Gesamtabwägung bedenkenfrei sind. Bei dieser müssen u. a. die näheren Umstände der Tat und die für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung entscheidenden subjektiven Gesichtspunkte be-

rücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81).

Die Strafaussprüche sind jedenfalls wegen anderer rechtlicher Bedenken aufzuheben, Das Schwurgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle i.S. des §§ 226 Abs. 2 StGB allein damit verneint, daß die Körperverletzung, die den Tod des Kindes verursacht habe, nicht gering gewesen sei. Diese Begründung genügt nicht. Der Tatrichter hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen könnten (BGHSt 26, 97, 99). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Umstände zu würdigen (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80).

Ferner bestehen rechtliche Bedenken insofern, als das Schwurgericht strafschärfend gewertet hat, daß die Angeklagten nicht aus sozial zerrütteten, sondern aus georäneten Familienverhältnissen stammen und daß sie den Volksschulabschluß erreicht sowie eine durchschnittliche Berufsausbildung erfahren haben. Damit hat es das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Das ist unzulässig (st. Rechtspr. des BGH).

Fehlerhaft war es schließlich, die Strafe mit der Begründung zu schärfen, die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten seien im wesentlichen geordnet gewesen. Einmal trifft diese Feststellung nicht zu, da der angeklagte Ehemann zur Tatzeit als Arbeitsloser lediglich 241,80 DM wöchentlich erhielt und die Ehe-

leute 700 DM monatlich für das 1979 erworbene Hausgrundstück zu zahlen hatten. Sodann ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vermögenssituation für die Strafzumessung in vorliegendem Fall von Bedeutung sein soll.

Aus diesen Gründen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Für die künftige Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (nach § 55 StGB) nicht die rechtskräftigen Urteile, sondern die durch sie erkannten Einzelstrafen einzubeziehen sind.

Mösl Meyer Maier

Theune- Niemöller