Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.04.1984 – 2 StR 503/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 503/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ludwig Wie zus kW, geboren an «EREEED
@ 1950 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
v8
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21, September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten werden die in dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. April 1984 für die Fälle II 3 und II4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Fest. stellungen aufgehoben,
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafzumessung ist teilweise fehlerhaft,
Die Strafkamner führt zu Recht zahlreiche, zum Teil ganz bedeutende, in der Person des Angeklagten gegebene Strafmilderungsgründe an, verhängt dann aber nit Jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe in den Fällen II 3 und 4
der Urteilsgründe Strafen, die das für vergleichbare Fälle der Vergewaltigung übliche Maß nicht nur unwesentlich überschreiten, Sie legt dabei nicht dar, welche Besonderheiten des Falles solche Strafen erforderlich machen. Das ist rechtlich zu beanstanden (vgl. BCH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54
= MDR 1954, 459 f; Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76; Urteil vom 26. Februar 1980 - 1 StR 847/79; Beschluß vom 16. September 1980 - 1 StR 532/80; Urteil vom 24. Februar 1983 - 4 StR 686/82 und Beschluß vom 17. März 1983 - 3 StR 75/83). Zum Schuldspruch und zu der Bemessung der Einzelstrafen im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch darauf hingewiesen, daß es auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe unzulässig ist, das gewaltsame Vorgehen als solches, das bei der Vergewaltigung Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB).
Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer