Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 26.02.1980 – 1 StR 847/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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544 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 847/79 URTEIL Zb/z
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Magnus HE aus 5 geboren am EEE 1945 in L@WB,
wegen Vergewaltigung
E24
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. September 1979
a) in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:
Der Angeklagte wird im übrigen freigesprochen; insoweit werden die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
SS
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Die Erklärung, es werde „die Verletzung prozessualen Rechts" gerügt, genügt nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Begründungspflicht.
2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, daß der Angeklagte den Tatbestand eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung nicht erfüllt hat. Einen förmlichen Freispruch hielt es nicht für erforderlich, weil es im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit der Vergewaltigung angenommen hätte (UA S. 9). Da der Eröffnungsbeschluß in Übereinstimmung mit der Anklage insoweit von zwei selbständigen Handlungen ausgeht, mußte jedoch freigesprochen werden. Das hat der Senat nachgeholt.
3, Gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt auch die Revision keine besonderen Einwände.
4, Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Landgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen mit Recht als strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe „die Tat aufgrund eines vorher genau überlegten Planes durchgeführt". Jedenfalls hätte die für einen nicht vorbestraften, sozial eingeordneten Täter ungewöhnlich hohe Strafe näher begrüindet werden müssen. Die Strafkammer verkennt zwar nicht, „daß für den Angeklagten als selbständigen Landwirt der langjährige Freiheitsentzug auch schwere wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt". Das Urteil macht aber nicht deutlich, ob das Landgericht erkannt hat, daß die Strafe für den Angeklagten existenzvernichtend sein konnte und daß dies
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nier gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB besonders hätte ge-
würdigt werden müssen.
Pikart Woesner Herdegen Kuhn Ulsaner
SI