Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.07.1986 – 2 StR 11/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 11/86 BESCHLUSS 2.06
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Paul Detlef B EEE aus CO, dort geboren am CE 154:, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung U. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 1985
a) im Ausspruch über die im Falle II 1 (Tat zum Nachteil der Tochter Petra) der Urteilsgründe verhängte Strafe
und
b) im Gesamtstrafenausspruch
jeweils mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in Tatmehrheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Tochter Anja (Fall II 2 der Urteilsgründe) richtet. Der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Tochter Petra) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf, jedoch kann hier der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Aus diesem Grunde ist auch der Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufzuheben.
Nach den Feststellungen zum Schuldspruch zwang der Angeklagte ab "Mitte bis Ende 1983" bis zum 17. Februar 1985 "in einer nicht mehr näher feststellbaren Anzahl von Fällen, in der Regel jedoch ein- bis zweimal wöchentlich" seine am 22. Oktober 1968 geborene Tochter Petra dazu,
mit ihm geschlechtlich zu verkehren.
Das Landgericht hat wegen dieser Tat eine Einzelstrafe von acht Jahren verhängt. Bei der Bemessung der Strafe
lastet es dem Angeklagten unter anderem an, er habe sich
"über einen sehr langen Zeitraum wöchentlich zum Teil
mehrmals" an seiner Tochter vergangen.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer konnte keine eindeutigen Feststellungen zum Schuldumfang treffen. Sie mußte deshalb in Anwendung des Zweifelsatzes vom sogenannten Mindestschuldumfang ausgehen und hier annehmen, daß der Angeklagte von Ende 1983 bis zum 17. Februar 1985 einmal wöchentlich seine Tochter sexuell mißbrauchte. Diesen Grundsatz hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht beachtet und mit acht Jahren eine trotz der gewichtigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unverhältnismäßig hohe Einzelstrafe verhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 2 StR 503/84 und 16. September 1980 - 1 StR 532/80; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 4 StR 686/82).
Der neu entscheidende Tatrichter wird besonders berücksichtigen müssen, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Gewaltanwendung in ihrer Intensität an der untersten Grenze tatbestandlicher Gewalt im Sinne von § 177 StGB liegt.
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Meyer Herdegen
Theune Niemöller