Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 24.02.1983 – 4 StR 686/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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089 v4

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

FE ur

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Karl-Heinz Manfred S aus HB geboren am EEE 1950 in K rs. CM»

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann Detlef R Em aus HE, dort geboren am GE 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1983, in der Sitzung vom 24. Februar 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, Gie Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt GE in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Dortmund als Verteidiger des Angeklagten

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 1982 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenda Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, sgu> zu acht Jahren und sechs Monaten, RB zu acht Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag vom 9. Dezember 1982 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch unbegründet.

In den Strafaussprüchen kann das Urteil dagegen nicht bestehenbleiben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann

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nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die erkannten Strafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten lösen sich so weit von den vom Senat in ähnlich schweren Fällen der sexuellen Nötigung und Körperverletzung in jahrelanger Praxis bestätigten Strafen nach oben, daß von einem gerechten Schuldausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Angeklagten haben zwar, gemeinsam mit ihren Jugendlichen Mittäter, ihr 23 Jahre altes Opfer unglaublich schwer und brutal (UA 23) mißhandelt und sexuell mißbraucht. Es können deshalb "nur strenge Strafen in Betracht kommen". Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, was die Strafkamner im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal hervorhebt, daß Marita Cm sich wenige Tage zuvor schon einmal in der Disköthek des Angeklagten SB bis zur Bewußtlosigkeit betrunken und einen Striptease vollführt hatte, daß das etwa zwei Stunden dauernde Tatgeschehen nicht von langer Hand geplant war, sondern sich mehr

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oder weniger aus der Situation heraus in durch Alkoholgenuß enthemmter Stimmung entwickelt hat,

daß es nicht zu der beabsichtigten geschlechtlichen Vereinigung mit einem Hund gekommen ist und daß bleibende Verletzungen oder Schäden nicht zurückgeblieben sind. Die bei der Strafzumessung zu Recht besonders straferschwerend hervorgehobenen körperlichen Mißhandlungen, nämlich die gefährliche Körperverletzung, könnte für sich allein nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 223 a StGB) geahndet werden, liegt aber hinsichtlich der tatsächlich zugefügten Schmerzen und Verletzungen nicht im schwersten Bereich der insoweit vorkommenden Tathandlungen. Unter diesen Umständen überschreiten die zutreffend aus dem Strafrahmen des § 178 StCB entnommenen Strafen von

acht Jahren und neun Monaten bzw. acht Jahren und sechs Monaten jedes vergleichbare Maß so außerordentlich, daß sie nicht mehr als schuldangemessen gelten können.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke